Sofern nach der Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder einer im Verkehr begangenen Straftat der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann, droht die Auferlegung einer so genannten Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO). Durch das Führen eines Fahrtenbuchs, in dem die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Fahrstrecken erfasst werden, soll sichergestellt werden, dass der Fahrzeugführer bei künftigen Verstößen ermittelt und zur Verantwortung gezogen werden kann. Zweck der Regelung ist, dass diejenigen, die unentdeckt das Leben, die Gesundheit und das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden, nicht ungestraft davonkommen sollen.
In einem Fahrtenbuch sind für jede Fahrt vor Beginn der Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers sowie das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und Datum und Uhrzeit der Fahrt einzutragen (§ 31a Absatz 2 StVZO). Der Fahrer muss eindeutig identifizierbar sein. Ein elektronisches Fahrtenbuch ist nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung nicht zulässig, da das Gesetz eine Unterschrift vorschreibt (§ 31a Absatz 2 Nummer 2 StVZO), denkbar wäre danach allenfalls eine elektronische Erfassung und ein entsprechender Ausdruck auf Papier nebst Unterschrift. Ein Fahrtenbuch ist für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der Beendigung der Fahrtenbuchauflage, aufzubewahren (§ 31a Absatz 3 StVZO). Auf Verlangen ist das Fahrtenbuch den zuständigen Personen zur Einsicht zu überreichen.
Muss der Kilometerstand im Fahrtenbuch eingetragen werden?
Nein. Die Eintragung des Kilometerstandes darf nicht Gegenstand einer Fahrtenbuchauflage sein, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist (VG Stuttgart, Beschluss vom 05.07.2005 – 10 K 961/05).
Kann die Behörde verlangen, dass der Verpflichtete das Fahrtenbuch zur Behörde bringt?
Ja. Die Behörde darf nach § 31a Absatz 3 StVZO den Ort der Prüfung des Fahrtenbuchs festlegen.
Muss das Fahrtenbuch auch dann ausgehändigt werden, wenn es gar keine Eintragungen enthält, z. B. weil das Fahrzeug nicht benutzt worden ist?
Ja. Auch wenn das Fahrtenbuch keine Eintragungen enthält, ist es auf Anforderung vorzulegen.
Gilt die Fahrtenbuchauflage auch dann, wenn der Halter das Fahrzeug dauerhaft einem Dritten zur Benutzung überlassen hat?
Ja, der Halter bleibt zur Vorlage des Fahrtenbuchs verpflichtet und kann notfalls dazu gezwungen werden im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Es ist Sache des Halters, sicherzustellen, dass der Dritte das Fahrtenbuch ordnungsgemäß führt.
Darf die Behörde bestimmen, dass das Fahrtenbuch regelmäßig zur Kontrolle vorzulegen ist?
Nein. Eine solche Bestimmung ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher rechtswidrig (OVG Lüneburg, Urteil vom 09.02.1984 – 12 A 175/83).
Darf die Behörde verlangen, dass die Fahrtenbuchauflage in den Fahrzeugschein eingetragen wird?
Nein. Das Verlangen, die Fahrtenbuchauflage in den Fahrzeugschein eintragen zu lassen, stellt eine in die Rechte des Halters eingreifende Handlung dar, die einer Ermächtigungsgrundlage bedarf. Eine solche existiert nicht (OVG Münster, Beschluss vom 28.02.2005 – 8 B 2736/04).
Muss das Fahrtenbuch während der Fahrt mitgenommen werden?
Grundsätzlich nein. Ausnahmsweise aber ja, wenn während der Fahrt ein Fahrerwechsel erfolgt (VG Stuttgart, Beschluss vom 05.07.2005 – 10 K 961/05)
Da die Fahrtenbuchauflage praktisch eine Art Selbstbezichtigung darstellt und dazu führt, dass der Verpflichtete Halter nahe Angehörige verraten muss, bei denen er sich eigentlich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könnte (§§ 52 ff. StPO), ist sie rechtlich nicht unbedenklich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die Regelung aber gleichwohl für verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 – 2 BvR 1172/81). Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung war unter anderem die einem Rechtsanwalt erteilte Fahrtenbuchauflage: Der Anwalt wandte ein, dass das Fahrzeug im Rahmen seiner Berufsausübung auch Mandanten zur Verfügung gestellt werde. Die Fahrtenbuchauflage sei mit seiner Verschwiegenheitspflicht nicht vereinbar (§ 43a BRAO, § 203 Absatz 1 Nummer 3 StGB). Das OVG Lüneburg erteilte dieser Argumentation eine Absage, weil der Zweck der Fahrtenbuchauflage höher zu gewichten sei als das Mandatsgeheimnis (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.01.2011 – 12 LA 167/09). Die Aussichten, die Fahrtenbuchauflage grundlegend in Frage zu stellen, sind daher denkbar schlecht.
Da ein Fahrtenbuch nicht während der Fahrt mitgeführt werden muss, müssen Betroffene keine Straßenkontrollen fürchten. Dementsprechend bestehen vielfältige Möglichkeiten zur Manipulation des Fahrtenbuchs. Den Missbrauchsmöglichkeiten stehen die Behörden meistens machtlos gegenüber, denn sie haben praktisch nur wenig Möglichkeiten, Manipulationen aufzudecken. Nachträgliche Eintragungen können praktisch nicht erkannt werden und Verpflichtete reden sich oft damit heraus, dass ihnen das Fahrtenbuch gestohlen wurde oder dass sie es verloren haben.
Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass sie nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe in Betracht kommt. Unwesentliche und einmalige Verkehrsordnungswidrigkeiten sind daher nicht ausreichend. Als unwesentlich werden dabei solche Verstöße angesehen, die nicht im Bundeszentralregister bzw. Fahreignungsregister eingetragen werden (z. B. Falschparken, unter 20 km/h zu schnell). Solche unwesentlichen Verstöße können aber im Einzelfall sehr wohl die Androhung einer Fahrtenbuchauflage nach sich ziehen (OVG Münster, Beschluss vom 28.07.2008 – 9 A 1530/07: innerorts 10 km/h zu schnell).
Unwesentliche Verstöße können die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn sie gehäuft auftreten. Feste Regeln, ab welcher Anzahl geringfügiger Verstöße eine Fahrtenbuchauflage droht, gelten nicht. Es gilt aber das Prinzip, dass, je geringer der Verstoß ist, umso mehr Verstöße vorliegen müssen, um eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen. Außerdem fällt das Verhalten des Betroffenen ins Gewicht, etwa, ob er bereits unzutreffende Angaben zum Fahrzeugführer gemacht hat und ob ihm bereits eine Fahrtenbuchauflage angedroht worden ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.12.1983 – 19 A 816/83). Geht eine Behörde bei der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage von 7 Parkverstößen aus, von denen dem Betroffenen aber nur 6 zur Last gelegt werden können, ist die Auferlegung der Fahrtenbuchauflage ermessensfehlerhaft und rechtswidrig (VG Berlin, Beschluss vom 18.03.1987 – 4 A 68/87).
Sofern bei einem in Anlage 13 FeV mit einem Punkt geahndeten Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, ist die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage bereits bei einer einmaligen Begehung rechtmäßig.
Die Dauer der Fahrtenbuchauflage variiert mit der Schwere und Art des Verstoßes. Bei einem Geschwindigkeitsverstoß mit 20 km/h, bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, ist die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten gerechtfertigt. Bei Verstößen mit Motorrad kann der Zeitraum 24 Monate betragen, da die Nutzung jahreszeit- und wetterabhängig regelmäßig geringer als beim Auto ist. Beispiele für die Dauer von Fahrtenbuchauflagen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden konnte:
24 Monate: Rotlichtverstoß – bei mehr als 18 Sekunden Roter Ampel (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2002 – 10 S 1408/01)
24 Monate: Nichteinhaltung Sicherheitsabstand bei einer Geschwindigkeit von 130-140 km/h (VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 30.05.2016 – 2 K 37/14)
24 Monate: Bedrängen und Rechtsüberholen auf der Autobahn VG Augsburg, Urteil vom 11.01.2011 – Au 3 K 10.531)
18 Monate: Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h außerorts (OVG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2016 – 4 Bf 97/15.Z)
15 Monate: Geschwindigkeitsüberschreitung von 66 km/h außerorts (VGH München, Beschluss vom 23.01.2017 – 11 ZB 16.2311)
15 Monate: Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h außerorts (VG Augsburg, Urteil vom 08.06.2016 – Au 3 16.230)
12 Monate: Nötigung (§ 240 StGB), Verstoß gegen das Abstandsgebot (§ 4 Absatz 1 Satz 1 StVO) und das Rücksichtnahmegebot (§ 1 Absatz 2 StPO) (OVG Sachsen, Beschluss vom 22.03.2017 – 3 B 42/17)
12 Monate: Geschwindigkeitsüberschreitung 55 km/h außerorts (VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 11.01.2017 – 3 L 13/17.NW)
12 Monate: Geschwindigkeitsüberschreitung 36 km/h außerorts (VG Braunschweig, Urteil vom 15.02.2017 – 6 A 181/16)
10 Monate: Verkehrsverstoß, der mit einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet wird (VG Oldenburg, Beschluss vom 14.03.2017 – 7 B 1386/17)
9 Monate: Geschwindigkeitsüberschreitung 29 km/h außerorts (VG Arnsberg, Urteil vom 11.05.2015 – 7 K 885/14)
8 Monate: Geschwindigkeitsüberschreitung 31 km/h außerorts (VG Leipzig, Urteil vom 05.05.2017 – 1 K 1784/15)
7 Monate: Geschwindigkeitsüberschreitung 27 km/h innerorts (VG Leipzig, Urteil vom 26.04.2017 – 1 K 855/16)
6 Monate: Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h außerorts (VG München, Beschluss vom 20.06.2017 – M 23 S 17.1592)
6 Monate: objektiver Tatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) nach Unfall mit Sachschaden von 400 Euro (VG München, Beschluss vom 20.06.2017 – M 23 S 17.1666)
Eine Fahrtenbuchauflage mit einer Dauer von weniger als 6 Monaten kommt praktisch nicht in Frage, da ein geringerer Zeitraum den Zweck nicht erfüllen würde, denn eine effektive Kontrolle ist nur dann gewährleistet, wenn sie über einen gewissen Zeitraum erfolgt. Nach der Rechtsprechung bewegt sich eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage bereits im unteren Bereich der effektiven Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12.94). Wer sich also gegen eine 6-monatige Fahrtenbuchauflage wendet, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er keine geringere Dauer erreichen wird.
Die lästige Fahrtenbuchauflage einfach zu ignorieren, ist keine Option. Denn die Nichtbeachtung der Pflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 69a Absatz 5 Nummer 4 und 4a StVZO eine Geldbuße von 100 Euro nach sich zieht (Nummer 190 BKat). Punktbewehrt ist diese Ordnungswidrigkeit nicht. Eine Eintragung im Fahreignungsregister ist nicht vorgesehen. Die Geldbuße ist vorgesehen für folgende Fälle:
Verkehrsverstöße werden häufig mit dienstlich genutzten Fahrzeugen begangen. Das liegt einerseits daran, dass Dienstwagen regelmäßig mehr Kilometer zurücklegen als private Fahrzeuge und statistisch eine größere Wahrscheinlichkeit besteht, erwischt zu werden und möglicherweise auch daran, dass sich die Fahrer sicherer fühlen, weil sie aufgrund der wechselnden Fahrer oft nicht ermittelt werden können. Dadurch entsteht ein hoher Verfolgungsdruck. Die Fahrtenbuchauflage wird deshalb zuweilen auf den ganzen Fuhrpark eines Unternehmens erstreckt. In der Rechtsprechung wird das unter bestimmten Voraussetzungen gebilligt (VGH München, Beschluss vom 09.01.2017 – 11 CS 16.2585):
Die Frage, ob eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens erstreckt werden darf, ist in erster Linie anhand einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beurteilen. Dabei ist regelmäßig zu klären, ob die den ganzen Fuhrpark betreffende Auflage wirklich notwendig ist. Erklärt ein Unternehmen, dass das Fahrzeug als „Poolfahrzeug“ von wechselnden Fahrern, die eigene Mitarbeiter aber auch Mitarbeiter von Subunternehmern und Drittfirmen sein können, genutzt wird, liegt der erhöhte Kontrollbedarf auf der Hand. Denn die fehlende Zuordnung des Fahrzeugs führt dazu, dass Verkehrsdelikte und Ordnungswidrigkeiten nicht verfolgt werden können. Im Münchner Fall (11 CS 16.2585) entschieden die OVG-Richter, dass die Erstreckung der Auflage auf insgesamt 52 Fahrzeuge des Fuhrparks rechtens ist: Auf die Frage der Zuordnung zu bestimmten Fahrern hatte das betroffene Unternehmen zunächst geschwiegen und später erklärt, dass sowohl eigene Mitarbeiter, fremde Mitarbeiter von Subunternehmern und Drittunternehmern das Fahrzeug nutzen. Diese Geheimniskrämerei brachte dem Unternehmen eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage für den ganzen Fuhrpark mit 52 Fahrzeugen ein. Bei der Entscheidung fiel auch in Gewicht, dass der Verstoß mit einem gut erkennbaren Foto des gesuchten Fahrers dokumentiert worden war aber die Identifizierung durch das Unternehmen verweigert wurde. Der durch eine Fuhrpark-Fahrtenbuchauflage entstehende Aufwand hätte leicht reduziert werden können durch die Mitteilung, welche Fahrzeuge welchen Mitarbeitern fest zugeordnet sind. Denn für diese Fahrzeuge hätte es keiner Fahrtenbuchauflage bedurft.
Rechtlich handelt es sich bei der Fahrtenbuchauflage um einen Dauerverwaltungsakt. Das bedeutet, dass nachträglich geänderte Umstände im Verfahren zu berücksichtigen sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass der Verwaltungsakt keine Wirkung entfaltet, solange nicht über den Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage entschieden worden ist (§ 80 Absatz 1 VwGO). Allerdings wird bei Fahrtenbuchauflagen regelmäßig die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO). Dadurch wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs aufgehoben und die Auflage wird sofort – das heißt vor Eintritt der Unanfechtbarkeit – vollziehbar. Betroffene können sich dagegen im einstweiligen Rechtsschutz mit einem Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO wehren und bei Gericht beantragen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt wird. Der Gegenstandswert beim Vorgehen gegen eine Fahrtenbuchauflage beträgt 400 Euro je Monat, d. h. 2.400 Euro bei einer 6-monatigen Fahrtenbuchauflage und 9.600 Euro bei 24 Monaten. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 Absatz 5 VwGO) wird dieser Wert halbiert. Bei mehreren Fahrzeugen gewährt die Rechtsprechung „Mengenrabatt“: die ersten 10 Fahrzeuge werden zu je 400 Euro je Fahrzeug und Monat berechnet, ab dem 11. Fahrzeug bis zum 20. Fahrzeug wird der Wert halbiert. Bei weiteren Zehnergruppen ist jeweils die Hälfte des vorangehenden Wertes zu veranschlagen.
Beispiel: Der Gegenstandswert beträgt bei einer 6 Monate dauernden Fahrtenbuchauflage für einen 21 Fahrzeuge umfassenden Fuhrpark 27.200 Euro. Berechnung für die ersten zehn Fahrzeuge: 10 x 400 Euro x 6 Monate = 24.000 Euro. Berechnung für die zweiten zehn Fahrzeuge: 10 x 200 Euro x 6 Monate = 12.000 Euro. Berechnung für das 21. Fahrzeug: 400 Euro / 2 x 6 = 200 Euro. Summe: 27.200 Euro.
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert sich der Gegenstandswert. Das bedeutet, dass bei einem Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO im obigen Beispiel 13.600 Euro zu veranschlagen sind.
Die Rabattierung ist rechtlich keineswegs zwingend, sondern der im Verwaltungsrecht vielfach anzutreffenden Tendenz der niedrigen Gegenstandwerte geschuldet. Man könnte meinen, dass dahinter das Motiv steckt, solche Fälle für Anwälte nicht attraktiv zu machen, um das Fallaufkommen niedrig zu halten. Denn Anwälte verdienen mehr an hohen Gegenstandswerten, dementsprechend weniger Interesse haben Anwälte regelmäßig an kleinen Gegenstandswerten.
Eine Steuerung der Fallzahlen über den Gegenstandswert ist abzulehnen, zumal der bei vielen Fahrzeugen gewährte Mengenrabatt ungerecht ist, denn er bevorteilt große Unternehmen, die – je größer der Fuhrpark ist – umso eher geneigt sind, Fahrtenbuchauflagen anzugreifen. Warum ausgerechnet große Unternehmen von solchen Rabatten profitieren sollen, ist völlig unverständlich.
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