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Schneeschippen aufs Nachbargrundstück rechtens (AG München, Urt. v. 20.07.2017 – 213 C 7060/17)

Das gelegentliche Ablagern von ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück stellt keine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums des betroffenen Nachbarn dar. Dies entschied das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 20.07.2017 (213 C 7060/17). Bei dem Verschippen von Schnee auf das Nachbargrundstück handelt es sich zwar um eine Einwirkung auf das Nachbargrundstück, eine Beeinträchtigung sei jedoch darin nicht zu sehen, da das Ablagern von Schnee nur in geringem Umfang nachgewiesen werden konnte.

Geklagt hatte der Eigentümer und Bewohner eines Hauses mit Grundstück gegen seinen Nachbarn, der Eigentümer des Nachbargrundstücks ist. Beide Grundstücke sind durch einen Maschendrahtzaun voneinander getrennt. Auf der Seite des Klägers befindet sich angrenzend an den Maschendrahtzaun Rasen. Der Kläger behauptete, der Beklagte würde regelmäßig Schnee vom Grundstück des Beklagten auf die Rasenfläche des Klägers schaufeln. Erstmals habe er dies im Jahr 2011 beobachtet, seit 2014 habe der Beklagte regelmäßig, einmal unbeobachtet und einmal hämisch dem Kläger in die Augen blickend, Schnee auf das Grundstück des Klägers geschaufelt. Mehrfach ließ der Kläger durch seinen Rechtsanwalt den Beklagten abmahnen. Auch im Winter 2016/2017 habe der Beklagte nach dem Vortrag des Klägers mehrmals Schnee auf dem Grundstück des Klägers abgeladen, worauf hin der Kläger Klage gegen den Beklagten auf Unterlassung erhob. Durch das wiederholte Abladen von Schnee würde am Rasen des Klägers wegen der verzögerten Begrünung im Frühjahr ein Schaden entstehen. Außerdem müsse der Kläger den nach dem Wegschmelzen des Schnees verbleibenden Streusplitt entfernen.

Das Amtsgericht München wies die Klage des Klägers auf Unterlassung nach durchgeführter Beweisaufnahme ab. Die Beweisaufnahme ergab, dass der Beklagte im Zeitraum von 2013 bis 2017 lediglich dreimal eine oder zwei Schaufeln Schnee auf das Grundstück des Klägers geschippt hatte. Weitere Vorfälle konnten dem Beklagten nicht nachgewiesen werden. Die Beweislast hierfür trug der Kläger. Das AG München stellte in seinem Urteil vom 20.07.2017 (213 C 7060/17) fest, dass das gelegentliche Abladen von ein oder zwei Schaufeln Schnee auf das Grundstück des Klägers keine hinreichende Beeinträchtigung des Grundstückseigentums darstellt, selbst dann, wenn das Abladen von Schnee absichtlich erfolgt. Das Verbringen von lediglich ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück hat – so das AG München – keine spürbaren Auswirkungen auf die rechtliche und tatsächliche Herrschaftsmacht des Klägers, da es sich lediglich um einige Liter Wasser handelt, welche sich lediglich bis zum selbständigen Abschmelzen auf dem Grundstück des Klägers befinden. Zudem war das Grundstück des Klägers aufgrund der natürlichen Witterung ebenfalls schneebedeckt. Die Klage auf Unterlassung war daher abzuweisen.
Das Urteil ist rechtskräftig.

Hintergrund: Ein Freibrief dafür, den Schnee vom eigenen Grundstück künftig beim Nachbarn zu entsorgen, ist die Entscheidung keineswegs. Vielmehr sollte die Entscheidung als Ausnahme angesehen werden. Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. Denn die Abweisung der Klage erfolgte hier allein aufgrund der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung bzw. deshalb, weil der betroffene Nachbar eine Eigentumsbeeinträchtigung, die eine gewisse Spürbarkeit voraussetzt, nicht nachweisen konnte. Deshalb bleibt es grundsätzlich dabei, dass das Abladen von Schnee durch den Nachbarn nicht geduldet werden muss (§§ 985, 1004 BGB), denn die Nutzung des Eigentums wird dadurch beeinträchtigt. In der Regel wird dafür, wie im Münchner Fall, eine kleine Menge Schnee nicht ausreichen, es sei denn der Schnee wird auf einen Gehweg geworfen, wo Sicherheitsaspekte hinzukommen. Ob die Entscheidung Frieden stiftet, darf bezweifelt werden, denn der “hämische” Nachbar wird das Hinüberwerfen innerhalb der vom AG München ausgeurteilten Bagatellgrenze wohl genüsslich ausnutzen. Immerhin darf der Betroffene nun von Rechts wegen zurückwerfen. Außerdem eröffnen die Münchner Amtrichter ganz neue Horizonte, denn was für Schnee gilt, dürfte doch auch für Hundekot gelten, oder?

AG München, Urteil vom 20.07.2017 – 213 C 7060/17

 

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