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Der “rechtssichere” Scheinwohnsitz im Schulrecht (VG Berlin, Beschl. v. 08.08.2017 – VG 9 L 416.17)

Eltern scheuen oft keine Mühe, um für ihren Nachwuchs das Beste herauszuholen. Dazu gehört selbstverständlich, dass die Kinder die besten Schulen besuchen sollen. Leider ist dieser Wunsch nicht immer umsetzbar, denn anders als das bei Privatschulen der Fall ist, nehmen staatliche Schulen nicht jeden Bewerber auf, der zum Konzept der Schule passt. Das Auswahlverfahren an staatlichen Schulen unterscheidet sich von Kommune zu Kommune. Wenn so genannte Schulbezirke eingerichtet worden sind, bei denen bestimmte Stadtbereiche einer Schule zugeordnet werden, bestimmt sich der Aufnahmeanspruch insbesondere anhand der Entfernung zwischen Wohnsitz des Schülers und Schule. Was banal klingt, ist in der Praxis schwierig. Denn es entscheidet nicht der kürzeste, sondern der sicherste Weg. Um sicher zu gehen, greifen Eltern zuweilen zu Tricks, etwa der Ummeldung des Kindes an einen Ort im Einzugsbereich der Wunschschule, zum Beispiel beim Onkel, den Großeltern oder Freunden.
Das VG Berlin hat über einen solchen Fall entschieden und zugleich (unfreiwillig) eine Anleitung mitgeliefert, wie sich Eltern vor dem Vorwurf der pro forma Ummeldung schützen können. In dem Fall wollten die Eltern ihr Kind auf die Berliner Reinhardswald-Grundschule schicken. Das zuständige Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg lehnte aber die Aufnahme des Kindes an der Schule ab. Grund: beim angegebenen Wohnsitz des Kindes handele es sich um einen bloßen Scheinwohnsitz. Bei der Aufnahmeentscheidung entscheide die zuständige Schulbehörde zwar anhand der melderechtlichen Verhältnisse, die in erster Linie den Angaben der Sorgeberechtigten entnommen werde. Wenn jedoch Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass die Angaben mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht übereinstimmen, ist die Schuldbehörde nicht an die Angaben der Sorgeberechtigten gebunden.
In dem Fall erfolgte die Ummeldung erst kurz vor Ablauf der Ablauf der Anmeldefrist und es gab Anhaltspunkte dafür, dass der behauptete Wohnungstausch mit dem Onkel nur vorgeschoben worden ist. Denn der Umzug konnte nicht plausibel erklärt werden. Ohne die Wohnverhältnisse der mit drei Kindern lebenden Mutter des Kindes näher untersucht zu haben, mutmaßte das VG Berlin, dass es nicht plausibel sei, wenn diese von einer (wohl) größeren Wohnung in eine Zwei-Zimmer-Wohnung des Onkels ziehe. Außerdem spreche gegen einen Wohnungstausch, dass der Onkel nicht in der neuen Wohnung gemeldet sei. Unterlagen, die den tatsächlichen Umzug belegen, seien nicht vorgelegt worden, es sei für die neue Wohnung kein Wohngeldantrag gestellt worden und eine An- bzw. Ummeldung beim Strom- und Gasversorger konnten nicht vorgelegt werden. Das VG Berlin bestätigte daher im Ergebnis die Ablehnung der Schulbehörde.

Hintergrund: Die Details der Entscheidung wirken teilweise überraschend, denn es handelt sich bei Lichte betrachtet um nicht mehr als Indizien, auf weder die Sorgeberechtigte und schon gar nicht das Kind Einfluss haben. Denn ob der Onkel sich in der neuen Wohnung anmeldet, ist allein dessen Sache und dürfte dem Kind nicht zur Last gelegt werden. Prozessual ist der Umstand, das die Entscheidung auf Indizien beruht aber nicht zu beanstanden, denn der im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Beschluss (§ 123 VwGO) unterliegt nicht vollen Umfangs dem so genannte Amtsermittlungsprinzip. Danach ist es grundsätzlich Sache der Verwaltungsgerichte, den Sachverhalt zu ermitteln. Da dieses Prinzip im einstweiligen Rechtsschutz nur eingeschränkt Anwendung findet, müssen Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen selbst glaubhaft machen, das heißt auch, dass sei entsprechende Nachweise vorzulegen haben. Tun sie das nicht, droht, wie hier, der Verlust des Prozesses.

Von Rechts wegen ist es nicht zu beanstanden, wenn Eltern den Wohnsitz verlegen, damit das Kind eine bestimmte Schule besuchen kann. Der Wohnsitzwechsel muss dann aber tatsächlich erfolgt sein und glaubhaft gemacht werden können. Da es in solchen Fällen auf Indizien ankommt, sollten alle für eine Scheinwohnung sprechenden Anhaltspunkte vermieden werden. Und es sollten Indizien gesammelt werden, anhand derer glaubhaft gemacht werden kann, dass der Umzug tatsächlich erfolgt ist.

  • Die Ummeldung sollte nicht unmittelbar vor dem Anmeldeschluss der Schule erfolgen.
  • Die Vorlage von Belegen eines Umzugsunternehmens, die den Umzug zum angegebenen Zeitpunkt bestätigen, ist hilfreich.
  • Die Vorlage einer Anmeldung beim Strom- und Gasanbieter – mit der entsprechenden Wohnanschrift – wirkt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin als Indiz.
  • Sofern die Sorgeberechtigten Wohngeldempfänger sind, sollte der Wohngeldantrag mit dem angegebenen neuen Wohnsitz übereinstimmen.

Theoretisch denkbar ist auch der Fall, dass nicht die gesamte Familie, sondern nur das Kind in den Einzugsbereich der Wunschschule zieht. Solche Fälle werden aber von Schulbehörden mit Argusaugen geprüft, denn dass ein 6-7 jähriges Kind nicht daheim bei seinen Eltern wohnt, ist sehr ungewöhnlich und dürfte große Skepsis und eine entsprechend strenge Prüfung auslösen.
Die in der Entscheidung behandelten, für einen bloßen Scheinwohnsitz sprechenden, Indizien sind selbstverständlich nicht abschließend. Zum Repertoire der Schuldbehörden gehören auch unangekündigte Besuche und die Befragung von Nachbarn. Ob diese Maßnahmen, die notgedrungen nur stichprobenweise stattfinden können, legal sind, darf bezweifelt werden. Das ändert aber nichts daran, dass Eltern gewappnet sein müssen, wenn es um die Nachweisführung geht.

VG Berlin, Beschluss vom 08.08.2017 – VG 9 L 416.17

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