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Normenkontrolle nicht statthaft für Feststellung, dass Grundstück hätte einbezogen werden müssen (OVG M-V, Urt. v. 09.08.2017 – 3 K 6/14)

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald (OVG M-V) entschied, dass Grundstückseigentümer, die beanstanden, dass ihre Grundstücke nicht in den Geltungsbereich einer Innenbereichssatzung einbezogen worden sind, dies grundsätzlich nicht mit einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO erreichen können.

Im entschiedenen Fall ging es um eine im Jahr 2013 beschlossene Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Wiendorf. Das Grundstück der Antragstellerin befand sich außerhalb der Grenzen der Satzung. Die Antragstellerin verlangte entsprechend § 47 Absatz 5 Satz 2 VwGO Feststellung, dass die Satzung ergänzungsbedürftig ist, konkret, dass ihr Grundstück einzubeziehen ist. Hilfsweise beantragte sie, den B-Plan für unwirksam zu erklären.

Das OVG Greifswald wies sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag als unzulässig zurück. Ein Anspruch auf Planung besteht nach § 1 Absatz 3 Satz 2 BauGB nicht. Demensprechend besteht auch kein Anspruch auf Ergänzung von Bauleitplänen. Wenn man einmal von Fällen der Willkür absieht, fehlt es daher an der erforderlichen Antragsbefugnis. Dafür, dass die Flächen willkürlich außen vor gelassen worden sind, lagen im entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil: das Grundstück der Antragstellerin befand sich keineswegs in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und Gründe, dass die Gemeinde die Fläche willkürlich nicht einbezogen hat, waren nicht ersichtlich.

Hintergrund: Die Entscheidung folgt der Rechtsprechnug des Bundesverwaltungsgerichts zum Anwendungsbereich der Normenkontrolle nach § 47 VwGO (BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 – 4 CN 2/14). Dass mit einem Antrag nach § 47 VwGO prozessual keine Normergänzung verlangt werden kann, leuchtet ein, da der Zweck des Normenkontrollverfahrens die allgemeinverbindliche Nichtigerklärung der angegriffenen Rechtsnorm ist. Die Entscheidung lässt offen, welche prozessualen Möglichkeiten für die Beanstandung einer willkürlichen Außerbetrachtlassung von Grundstücken bestehen. Gelingt es dem Antragsteller, Umstände darzulegen, die für eine willkürliche Außerbetrachtlassung seiner Flächen sprechen, rechtfertigt das die Antragsbefugnis (§ 47 Absatz 2 Satz 1, § 42 Absatz 2 VwGO). Die Satzung wäre dann – vollumfassend auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Bezüglich der Voraussetzungen und Rechtswirkungen ist zwischen den Arten der Satzungen nach § 34 BauGB zu unterscheiden: während eine Klarstellungssatzung (§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauGB) keine Abwägung voraussetzt, da sie nur das Vorhandene beschreibt, nämlich die existierende im Zusammenhang vorliegende Bebauung, ist bei Ergänzungssatzungen und bei Einbeziehungssatzungen eine Abwägung notwendig (§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 BauGB).

OVG Greifswald, Urteil vom 09.08.2017 – 3 K 6/14

 

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