2Restriktiven Gesetzen ist es zu verdanken, dass man heute nicht allerorts mit Tabakwerbung konfrontiert wird. Der Bundesgerichtshof hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Tabakhersteller auf seiner Internetseite eine Abbildung vier gut gelaunter, lässig anmutender Personen zeigte, die rauchten. Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverband, der darin eine unzulässige Tabakwerbung erblickte. Mit Erfolg: der Bundesgerichtshof erkannte in der Abbildung Werbung im Sinne des Gesetzes, da die Produkte des Tabakherstellers den Besuchern der Internetseite das Rauchen näherbringe und als attraktiv darstelle. Darin liege ein Verstoß gegen den seinerzeit geltenden § 21a Absatz 3 f. des Vorläufigen Tabakgesetzes (nun § 19 Absatz 2 f. TabakerzG). Die Internetseite des Herstellers sei als “Dienst der Informationsgesellschaft” im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG anzusehen, da sie eine Form der kommerziellen Kommunikation darstelle. Da nur die Werbung verboten ist, die sich an die breite Öffentlichkeit wendet, bleibt die Werbung in Magazinen und Zeitschriften, die sich nicht an die breite Öffentlichkeit wenden, zulässig. Eine weltweit abrufbare Internetseite erfüllt diese Anforderung indessen nicht, sodass die Werbung unzulässig ist. Tabakhersteller haben daher einen strikt neutralen Internetauftritt zu wählen, da sie anderenfalls gegen das Werbeverbot verstoßen.
Hintergrund: Das strenge Vorgehen gegen Tabakwerbung ist zu begrüßen. Erstaunlich ist aber, wie halbherzig gegen klare Verstöße vorgegangen wird. So wurden die gesetzlich angeordneten Schockbilder von Einzelhändlern systematisch mit Preiskärtchen abgedeckt. Erst nach schier endlos erscheinenden Diskussionen wurde dieser klare Rechtsbruch abgestellt. Nun können Kunden die Schockbilder bereits im Regal sehen, also nicht erst nach dem Griff in das Regal. Dass die Schockbilder bei Zigarettenautomaten gar nicht gezeigt werden, scheint niemanden zu kümmern. Der Kunde kann das Schockbild erst nach Erwerb der Zigarettenschachtel sehen – dann ist die Entscheidung für den Erwerb der Schachten aber bereits gefallen.
BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 117/16
OLG München, Urteil vom 21.04.2016 – 6 U 2775/15
LG Landshut, Urteil vom 29.06.2015 – 72 O 3510/14
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