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Blutspritzer Schock-Folie am Auto: nicht nur eine Frage des Geschmacks

“Schlechter Geschmack ist nicht strafbar” hieß es von der Berliner Polizei, die einen Geländewagen stoppte, dessen Heck großflächig mit roten Spritzern übersät war. Anlass war ein Anruf besorgter Verkehrsteilnehmer, die meldeten, dass das Heck des weißen SUV voller Blutspritzer ist und die befürchteten, dass das Fahrzeug in einen schlimmen Unfall verwickelt war. Die Polizei stellte fest, dass es sich nicht um Blut handelte, sondern um eine Klebefolie mit speziellem Motiv, das so aussieht wie frische Blutspritzer. Nach Auffassung der Polizei, die das ganze als Geschmacksfrage sah, war die Sache damit erledigt. Das kommt einer Aufforderung gleich an jene, die auch einmal ordentlich auffallen wollen. Ratsam ist das aber nicht, denn so unverfänglich wie die Polizei in Berlin das sieht, ist die Sache nicht.

In Deutschland kann grundsätzlich niemand zur Reinigung seines Autos gezwungen werden, es sei denn von dem Auto gehen Gefahren aus. Das bedeutet, dass jemand nach einem Unfall mit Personenschaden, der das Fahrzeug tatsächlich mit Blutspritzern übersät, nur in Ausnahmefällen gezwungen werden kann, diese zu beseitigen. Das kann der Fall sein, wenn Gefahren von Blutspuren ausgehen, was zu erwarten sein kann, wenn das Opfer eine über Blut übertragbare Krankheit hat bzw. hatte, wie AIDS oder Hepatitis. Richtige Blutspritzer wären aber ohnehin nach ein bis zwei Regenfahrten nicht mehr vorhanden, sodass diese Überlegung theoretischer Natur bleibt. Zweck der Blutspritzer-Folie ist aber, dauerhaft aufzufallen und nicht bloß bis zum nächsten Regen.

Generalklausel im Polizeirecht

Entgegen der Auffassung der Berliner Polizei ist die Schock-Folie nicht bloß eine Frage des schlechten Geschmacks, denn sie ist geeignet, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darzustellen. Darunter versteht man im polizeirechtlichen Sinne die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, was die Funktionsfähigkeit der staatlichen Aufgabenträger einschließt. Das eröffnet den Anwendungsbereich der polizeilichen Generalklausel, die in den Landespolizeigesetzen enthalten ist und die der Polizei gestattet, gegen Gefahren vorzugehen (in Berlin: § 17 ASOG Berlin). Der von den Benutzern solcher Folien gewünschte Schockeffekt könnte ordentlich nach hinten losgehen. Wenn die Polizei in ihrer Aufgabenwahrnehmung beeinträchtigt wird, könnte sie, gestützt auf § 17 ASOG Berlin oder die jeweilige landespolizeiliche Generalklausel anordnen, dass das Fahrzeug erst nach Entfernung oder Überdeckung der Folie benutzt werden darf. Grund: Wenn sich ein Auto mit einer solchen Schock-Folie im Straßenverkehr bewegt, werden zahlreiche Anrufe bei der Polizei eingehen, die einen Unfall oder eine Unfallflucht melden. Manch ein Verkehrsteilnehmer wird einen sofortigen Anruf bei der Polizei wichtiger finden als das Handyverbot am Steuer, was alle Verkehrsteilnehmer gefährdet. Und die Polizei darf nicht einfach sagen, dass sie den alten Folientrick schon kennt, sondern sie muss sich vergewissern, dass an der Sache wirklich nichts dran ist. Schließlich könnte in einem von zehn Fällen tatsächlich ein Schwerverletzter Hilfe benötigen. Nach einigen Einsätzen werden wohl auch die Polizisten die Sache nicht mehr witzig finden, zumal solche Einsätze von anderen Aufgaben abhalten, die gewiss wichtiger sind. Kurzum, bei einigermaßen häufigem Auftreten droht die Polizei ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Das rechtfertigt ein Einschreiten nach § 17 BSOG Berlin.

Kosten des Polizeieinsatzes

Unabhängig von einem Einschreiten nach der polizeirechtlichen Generalklausel muss der Verwender einer Schockfolie für die Kosten des Polizeieinsatzes aufkommen. So bekommt das Auffallen um jeden Preis auch einen Preis in Euro, denn der Verwender ist im polizeirechtlichen Sinne Zweckveranlasser. Sein Tun veranlasst die Polizei, die anhand der Umstände von einer Gefahr ausgehen darf, zum Einschreiten. Wer eine solche Scheingefahr in zurechenbarer Weise schafft, dem dürfen die Kosten des Polizeieinsatzes auferlegt werden. Genau genommen müssen ihm die Kosten auferlegt werden, denn es ist kein Grund ersichtlich, warum der Steuerzahler für solche unsinnigen Polizeieinsätze zahlen soll.

Es ist zu hoffen, dass die Polizei gegen Schock-Folien vorgeht und sei es durch die Versendung von Kostenbescheiden. Schock-Fahrer, die auf ihrer Fahrt mehrmals von der Polizei angehalten werden, bekommen, wenn sie saftige Rechnungen für die durch sie veranlassten Polizeieinsätze bekommen, ihren ganz eigenen Schock. Das könnte den zweifelhaften Trend wirksam endämmen.

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