Das Landgericht Gießen hatte über die Haftung für einen Eselbiss zu entscheiden. Der Kläger wollte mit seinem 300.000 Euro teuren Sportwagen wenden. Dafür interessierte sich offenbar der auf der angrenzenden Weide stehende Esel, der dem orangefarbenen McLaren zweimal in das Heck biss. Der Besitzer des Sportwagens verlangte Ersatz für die über 5800 Euro teure Reparatur. Der Eselhalter weigerte sich und wandte ein, dass der Sportwagenbesitzer nicht so dicht an die Weide hätte fahren sollen. Auf die Klage des Sportwagenbesitzers entschied das Landgericht Gießen, dass der Halter den Schaden zu tragen hat.
Hintergrund: Sofern der Esel ein so genanntes Luxustier ist, das heißt ein Tier, das nicht dem Beruf, dem Erwerb oder dem Unterhalt des Halters dient, haftet der Halter unbeschränkt und verschuldensunabhängig für alle Schäden, die das Tier verursacht nach § 833 Satz 1 BGB. Die Haftung ist der Höhe nach unbegrenzt, sodass der Halter angesichts des teuren Autos durchaus noch Glück hatte. Allerdings gilt auch bei der Haftung des Tierhalters das Prinzip, dass sich der Geschädigte ein Mitverschulden schadensmindernd anrechnen lassen muss (§ 254 BGB). Wenn Verursachungsbeiträge nicht ermittelbar sind, führt das bei einem Aufeinandertreffen zweier Gefährdungshaftungen regelmäßig zu einer 50% / 50% Aufteilung des Schadens. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn der Fahrzeughalter haftet nach § 7 StVG ebenfalls verschuldensunabhängig für alle im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs auftretende Schäden. Das bedeutet, dass er Schäden auch dann bezahlen muss, wenn er sich nichts zu schulden kommen lässt. Sofern hier Verursachungsbeiträge nicht ermittelbar sind, hat sich sowohl das Betriebsrisiko des Fahrzeugs (§ 7 StVG) als auch das Tierrisiko (§ 833 Satz 1 BGB) verwirklicht. Tierhalter und Fahrzeughalter würden daher zu jeweils 50% haften. Sofern das Gericht keine triftigen Gründe dafür hat, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs außer Betracht zu lassen, könnte der Eselhalter gute Chancen haben, gegen das Urteil Berufung einzulegen und so immerhin die Last zu halbieren.
Sofern der Eselhalter das Tier zu beruflichen Zwecken, zur Erwerbstätigkeit oder zum Unterhalt hält, könnte der Eselhalter der Ersatzpflicht sogar ganz entgehen. Das setzt nach § 833 Satz 2 BGB aber voraus, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Das dürfte dann anzunehmen sein, wenn der Zaun hoch genug ist und ein ausreichender Abstand zu potenziell gefährdeten Fahrzeugen gewahrt ist.
Wer sich nach getaner Arbeit duscht oder wäscht, kann hierfür unter Umständen Vergütung verlangen. Das…
Wer als Fahrgast in einem Linienbus mitfährt, sollte sich einen Sitzplatz suchen oder zumindest sehr…
Wer in einem Mehrfamilienhaus lebt, ist nicht immer glücklich mit seinen Nachbarn. Insbesondere wenn es…
Das Landessozialgericht Berlin–Brandenburg (LSozG Berlin-Brandenburg) stellte in einem aktuellen Urteil klar, dass ein Sturz während…
Der Verkauf eines angeblich „kerngesunden“ in Wirklichkeit aber kranken Hundes durch die Stadt Ahlen an…
Die Frage, ob ein Wegeunfall ein Arbeitsunfall ist, wird oft erst vor Gericht geklärt. Lehnt…