In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Verwendung von Vorschaubildern bei der Internet-Bildersuche geurteilt (BGH, Urteil vom 21.09.2017 – I ZR 11/16). Konkret ging es um die Bildersuchmaschine von Google und die Frage, ob Google Bilder in verkleinerter Form speichern und in den Suchergebnissen anzeigen darf oder ob darin eine Urheberrechtsverletzung zu erblicken ist. Die Google-Bildersuche bietet Nutzern die Möglichkeit, unter Eingabe von Suchbegriffen Bilder zu suchen. Dazu durchsucht bzw. crawlt Google regelmäßig frei zugängliche Internetseiten, indexiert die aufgefundenen Bilder nach Suchbegriffen und speichert verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google. Nach Eingabe von Suchbegriffen erhalten Nutzer Ergebnislisten mit den dazu passenden Vorschaubildern angezeigt.
Hiergegen wandte sich die Klägerin. Diese betreibt eine Internetseite, auf der Fotos von Models abgerufen werden können, an denen die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Die Seite ist aber nicht frei abrufbar, sondern nur nach Eingabe eines Passwortes. Google hatte die Fotos aber dennoch auf frei zugänglichen Internetseiten aufgefunden, denn Kunden der Klägerin hatten diese heruntergeladen und unerlaubt auf frei zugängliche Internetseiten gestellt. Die Klägerin verlangte von Google Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Die Klage war in den ersten beiden Instanzen (Landgericht und Oberlandesgericht) erfolglos. Der BGH bestätigte nun die Klagabweisung.
Eine Verletzung des ausschließlichen Rechts der Klägerin zur öffentlichen Wiedergabe der Fotos (§ 15 Absatz 2 UrhG) liege nicht vor, so der BGH, und zwar auch dann nicht, wenn die Fotos ohne Zustimmung der Klägerin in das frei zugängliche Internet gelangt sind. Zu diesem Ergebnis gelangt der BGH im Wege der richtlinienkonformen Auslegung von § 15 Absatz 2 UrhG, denn die Norm setzt Art. 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG in nationales Recht um. Bemerkenswert ist, dass sich der BGH gar nicht eingehend mit der Frage der Vervielfältigung und Verbreitung befasst, sondern darauf abstellt, dass das Setzen von Links auf eine frei zugängliche Internetseite mit urheberrechtlich geschützten Werken nur dann eine rechtswidrige Wiedergabe darstelle, wenn derjenige, der den Link gesetzt hat, die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung kannte oder kennen konnte. Diese Erwägung beruhe auf der besonderen Bedeutung von Links und gelte gleichermaßen für Suchmaschinen. Hier habe Google nicht damit rechnen müssen, dass die Fotos unerlaubt veröffentlicht worden waren.
Der BGH wendet die bei einem Handeln mit Gewinnerzielung geltende widerlegliche Vermutung der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf Suchmaschinen nicht an: Nach der EuGH-Rechtsprechung besteht beim Setzen von Links mit Gewinnerzielungsabsicht eine widerlegliche Vermutung, dahingehend, dass derjenige, der den Link setzt, Kenntnis von der fehlenden Erlaubnis des Rechteinhabers hat. Wer also Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissern, dass die Werke nicht ohne Erlaubnis veröffentlicht worden sind. Nach Auffassung des BGHs gilt die Vermutung der Kenntnis bei Internetsuchmaschinen nicht, da diese für die Funktionsfähigkeit des Internet von besonderer Bedeutung sind und von einer Suchmaschine nicht erwartet werden kann, dass sie im frei zugänglichen Internet Bilder auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Die Bildersuche ist daher nur dann unzulässig, wenn der Suchmaschinenbetreiber die Rechtswidrigkeit der Bilder kannte oder davon Kenntnis haben musste. Hier konnte nicht festgestellt werden, ob Google mit der Rechtswidrigkeit der Fotos rechnen musste. Die Verwendung der Vorschaubilder war daher rechtens.
Hintergrund: Der BGH setzt in der Entscheidung die Vorschaubilder mit Links gleich. Aus funktionaler Sicht ist das konsequent und das erzielte Ergebnis bewirkt, dass erst einmal alles so bleiben kann wie es ist. Das ist zu begrüßen, denn ein Erfolg der Klägerin hätte das Aus der Google-Bildersuche in Deutschland bedeutet, da die rechtlichen Risiken das Betreiben des Suchdienstes praktisch unmöglich gemacht hätten. Leider kommen in der Entscheidung die urheberrechtlichen Fragen zu kurz, denn ohne Zweifel handelt es sich beim Abspeichern eines Vorschaubildes um eine Vervielfältigungshandlung und die angefertigte Kopie wird zum Abruf bereitgehalten. Freilich geschieht das zum Zwecke des Verlinkens aber es bleibt dennoch eine Vervielfältigung.
BGH, Urteil vom 21.09.2017 – I ZR 11/16
OLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2015 – 5 U 6/11
LG Hamburg, Urteil vom 03.12.2010 – 310 O 331/09
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