In einer mediengeprägten Welt, in der jeder mit enormer Breitenwirkung über das Internet seine Meinung äußern kann, stellt sich immer wieder die Frage, wie scharf Kritik sein darf. Juristen legen sich nicht gern fest und geben daher in den seltensten Fällen grünes Licht für scharfe und herabsetzende Kritik. Bei abstrakten Fragen ist es noch schlimmer: kein ernst zu nehmender Jurist wird sagen, dass es in Ordnung ist, jemanden als „Betrüger“ zu bezeichnen. Vielmehr hängt die Zulässigkeit einer solchen Beschimpfung vom Einzelfall ab. Solche es-kommt-darauf-an-Antworten werden oft als unbefriedigend empfunden.
Neue Bedeutung hat die Diskussion darüber, was eigentlich erlaubt ist und was nicht, durch das im Juristendeutsch als „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ bezeichnete Hate-Speech-Gesetz erlangt, mit dem Plattformen wie Facebook zur Löschung von Inhalten verpflichtet werden. Ziel des Schmähkritik-Lexikons ist es, diesen Bereich mit Licht zu füllen. Aber Vorsicht: Wenn ein Gericht in einem Fall eine Beschimpfung als zulässig qualifiziert hat, ist das noch längst kein Freibrief für solche Beschimpfungen. Deshalb sollte in Zweifelsfällen der Anwalt des Vertrauens befragt werden.
Hier geht es zum Schmähkritik-Lexikon:
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