Bei der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen sind Rechteinhaber darauf angewiesen, von den Netzbetreibern Auskunft über die Identität der Endkunden zu erhalten. Netzbetreiber und Diensteanbieter sind aber oft nicht identisch. Beispielsweise wird das Telekommunikationsnetz oft von der Telekom betrieben, wohingegen der Endkunde mit einem anderen Anbieter einen Vertrag abgeschlossen hat, z. B. 1&1. Bei Urheberrechtverletzungen durch Endkunden hat der Rechteinhaber zunächst gerichtlich die Herausgabe der Informationen beim Netzbetreiber zu erwirken (§ 101 Absatz 9 UrhG – in der BGH-Presserklärung vom 13.07.2017 wird unzutreffend auf § 109 Abs. 9 S. 1 UrhG Bezug genommen).
In Fällen, in denen der Diensteanbieter nicht identisch mit den Netzbetreiber ist, nützt das dem Rechteanbieter wenig, denn der Netzbetreiber kann lediglich mitteilen, welchem Diensteanbieter die fragliche IP-Adresse zum Zeitpunkt des Verstoßes zugeteilt war. Der Bundesgerichtshof hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Rechteinhaber nach Erlangung der Information vom Netzbetreiber beim Diensteanbieter nach der Identität des Kunden erkundigt hatte. Der Diensteanbieter kam der Anfrage nach und teilte dem Rechtinhaber die Identität des Kunden mit. Problematisch dabei ist, dass der Diensteanbieter gar nicht an dem Verfahren nach § 101 UrhG beteiligt war.
Der Kunde vertrat deshalb die Auffassung, dass die Erlangung der Daten rechtswidrig war und einem Beweisverwertungsverbot unterliege, denn, so der Kunde, der Diensteanbieter hätte die Daten nicht ohne richterliche Entscheidung herausgeben dürfen. Der BGH erteilte dieser Argumentation eine Absage: Ein Beweisverwertungsverbot ergebe sich nicht daraus, dass die Identität des Nutzers vom Diensteanbieter mitgeteilt worden ist, obgleich dieser nicht am Verfahren nach § 101 UrhG beteiligt war. Vielmehr genüge eine richterliche Entscheidung in Bezug auf den Netzbetreiber. Maßgeblich für die Entscheidung war, dass der Richtervorbehalt nach § 101 Absatz 9 Satz 1 UrhG nur für Verkehrsdaten gilt, welche die Ermittlung des Endkundenanbieters zum Gegenstand hat. Diese Ermittlung erfolgt, indem geprüft wird, welchem Anbieter die dynamischen IP-Adressen zum Zeitpunkt des Verstoßes zugeordnet waren. Diesbezüglich lag im Streitfall eine richterliche Anordnung vor. Für die im Nachgang durch den Diensteanbieter bzw. Endkundenanbieter erstattete Auskunft war hingegen keine richterliche Anordnung notwendig. Der BGH unterschied zwischen den Verkehrsdaten, welche den Netzbetreiber betreffen und für welche es einer richterlichen Anordnung bedarf, und den Bestandsdaten, welche den Endkundenanbieter betreffen. Die Bestandsdaten dürfen auch ohne ein Gestattungsverfahren nach § 101 Absatz 9 UrhG herausgegeben werden.
Für Rechteinhaber bringt die Entscheidung eine erhebliche Erleichterung, denn sie können nun sicher sein, dass die vom Endkundenanbieter erlangten Informationen auch dann vor Gericht verwertet werden können, wenn der Endkundenanbieter nicht Adressat einer richterlichen Anordnung ist.
BGH, Urteil vom 13.07.2017 – I ZR 193/16
LG Frankenthal, Urteil vom 23.08.2016 – 6 S 149/15
AG Frankenthal, Urteil vom 23.11.2015 – 3b C 323/15
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