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Widerspruch bei Parkplatz-Vertragsstrafe – fair parken, park & control, Eastrella & Co

Private Parkplatzbewirtschaftung erfreut sich großer Beliebtheit. Trotz großen Unverständnisses der Kunden bedienen sich immer mehr Betreiber von Einkaufsmärkten mit angeschlossenen Parkplätzen privater Dienstleister, die für Ordnung sorgen sollen. Die oft drakonischen Vorgehensweisen stoßen bei Kunden – die regelmäßig kein Unrechtsbewusstsein haben – auf Widerstand. So erhält jeder Kunde, der vergisst, eine Parkscheibe auszulegen, eine Zahlungsaufforderung von 25 bis 30 Euro.

Diskussionen sind regelmäßig zwecklos. Und das selbst dann, wenn der private Ordnungshüter, der halb versteckt auf dem Parkplatz umherstreift, mit eigenen Augen gesehen hat, wie der Kunde den Parkplatz bestimmungsgemäß zum Besuch des Einkaufsmarkts aufgesucht und die angegebene Parkdauer nicht überschritten hat. Das stimmt auch aus rechtlicher Sicht nachdenklich, denn das private Knöllchen darf nicht Selbstzweck sein und die Veranschlagung einer Vertragsstrafe um ihrer selbst willen kann rechtsmissbräuchlich sein (§ 242 BGB). Davon ein Gericht zu überzeugen, ist schwer. Deshalb sollten fair parken, park & control, Eastrella & Co. mit ihren eigenen Waffen geschlagen werden. Die Lektüre des Kleingedruckten kann sich lohnen.

Kleingedrucktes lesen

Die privaten Parkplatzbewirtschafter stützen ihren Anspruch auf einen Vertrag. Dieser kommt nach Maßgabe der am Parkplatz verfügbaren Parkplatzbedingungen zustande, indem der Parkplatzbetreiber den Parkplatz zur Verfügung stellt und der Fahrzeugführer das Fahrzeug dort abstellt. In den Parkplatzbedingungen ist vorgesehen, dass eine Parkscheibe auszulegen ist. Bei Verstößen wird eine Vertragsstrafe von 25 bis 30 Euro fällig.

Erster Irrtum: Mit dem Halter, der nicht selbst gefahren ist, kommt kein Vertrag zustande. Dementsprechend ist die Inanspruchnahme des Halters, der das Fahrzeug nicht selbst gefahren hat, regelmäßig rechtswidrig. Viele Betroffene halten dem Mahn- und Inkassodruck aber nicht stand und zahlen freiwillig. Oft ohne rechtlichen Grund.

Rechtswidrige AGB bei Eastrella

Ein Beispiel für rechtswidrige Parkplatzbedingungen liefert der private Parkplatzbewirtschafter Eastrella. Auf den ausgehängten Schildern auf dem Parkplatz heißt es:

„Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge haben nach § 858 BGB eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von mind. 25 € zu zahlen oder werden kostenpflichtig abgeschleppt. Haftbar sind Kfz-Halter und Fahrer. Der Eigentümer vertreten durch Estrella Parkplatz Manangement Eastrella UG (haftungsbeschränkt)“

Bei den ausgehängten Parkplatzbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB, die einer besonderen gerichtlichen Prüfung unterliegen. Das Gesetz sieht zahlreiche Unwirksamkeitsgründe für Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, unter anderem wenn diese überraschend und mehrdeutig sind (§ 305c BGB).

So liegt der Fall hier. In den Estrella AGB heißt es, dass nach § 858 BGB eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von mindestens 25 Euro zu zahlen sei. Anlass zu AGB-rechtlichen Bedenken gibt bereits der Umstand, dass die Regelung einerseits „Fahrzeuge“ zur Zahlung verpflichtet aber andererseits von einer Verantwortlichkeit des Halters und des Fahrers die Rede ist. Wenn man davon einmal absieht, findet sich die angedrohte “Sondernutzungsgebühr” in § 858 BGB aber nicht. Vielmehr regelt diese Vorschrift die so genannte verbotene Eigenmacht.

§ 858 BGB Verbotene Eigenmacht

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Richtig ist zwar, dass das widerrechtliche Abstellen eines Fahrzeugs durchaus die Voraussetzungen einer verbotenen Eigenmacht erfüllen kann, gegen die sich der Besitzer des Parkplatzes wehren darf, notfalls sogar durch Abschleppen des Fahrzeugs. Aus § 858 BGB ergibt sich aber kein Anspruch auf Zahlung einer Sondernutzungsgebühr in Höhe von mindestens 25 Euro. Offenbar soll die Bezugnahme auf das Gesetz Kompetenz zum Ausdruck bringen und Eindruck machen.

Rechtlich hat die unzutreffende Referenz aber folgende Auswirkung: Aus der AGB ist zu entnehmen, dass derjenige, der ein Fahrzeug widerrechtlich abstellt, gemäß § 858 BGB mindestens 25 Euro zu zahlen hat. Da eine Zahlungspflicht nach § 858 BGB aber nicht besteht, ist die Regelung mehrdeutig. Mehrdeutige Regelungen werden nicht Vertragsbestandteil, wobei Auslegungszweifel zu Lasten des Verwenders gehen (§ 305c Absatz 1 f. BGB). Das hat zur Konsequenz, dass die Vertragsstrafenregelung insgesamt unwirksam ist. Das Parken ohne Parkscheibe kann daher nicht mit einer Vertragsstrafe von 25 Euro belegt werden.

Das Eintreiben der Vertragsstrafe ist im vorgenannten Fall daher rechtswidrig. Sofern die Protagonisten dies wissen, handeln sie sogar vorsätzlich und dürften sogar strafrechtlich relevant handeln (§ 263 StGB). Denjenigen, die die Vertragsstrafe bezahlt haben, können die Zahlung zurückverlangen (§ 812 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

Fragen und Antworten zur Verteidigung gegen private Knöllchen

Im Internet kursieren zahlreiche Empfehlungen, wie mit privaten Strafzetteln umzugehen ist. Meistens handelt es sich um Betroffene, die sich ihrer Sache mehr oder weniger sicher sind. Allen gemeinsam ist die Empörung über die Geschäftspraxis der Parkplatzbewirtschafter. Leider sind viele Tipps bei Lichte betrachtet rechtlich ohne Schlagkraft. Grund genug, die Argumente aus rechtlicher Sicht zu beleuchten:

Kulanzanfrage

Ich habe die Parkscheibe aus Versehen vergessen und es handelt sich um das erste Mal, dass mir das passiert ist. Kann ich auf Kulanz hoffen?

Nein, denn das Konzept der Parkplatzbewirtschafter setzt auf Lernen durch Schmerzen. Wer die Regeln nicht befolgt, soll zahlen. Dass dabei Kunden vergrault werden, wird in Kauf genommen. Meistens fällt dieser Effekt aber nicht ins Gewicht, da es sich bei den bewirtschafteten Parkplätzen um Innenstadtlagen handelt, die ohnehin stark besucht sind und bei denen sich ein paar Kunden weniger nicht bemerkbar machen. Übrigens: wer sich in diesem Bettelton an Eastrella, park & Control und Co. wendet, liefert ein Geständnis und erleichtert die Durchsetzung der Forderung.

Zuweilen ist zu lesen, dass die Vorlage eines Kassenzettels, aus dem sich ergibt, dass man zur fraglichen Zeit tatsächlich Kunde des Einkaufsmarktes gewesen ist, im Falle der Erstbegehung dazu führt, dass von der Durchsetzung der Vertragsstrafe Abstand genommen wird.

Dass die privaten Parkplatzwächter im Einzelfall kulant sind, mag sein. Wer seinen Kassenzettel vorlegt, muss aber bedenken, dass er damit einen Verstoß einräumt. Damit ist die Vertragsstrafe angefallen. Die bewirtschafteten Parkplätze gehören in der Regel nicht den Parkplatzbewirtschaftern, vielmehr sollen diese dort nur für Ordnung sorgen. Als Gegenleistung profitieren sie von den Gewinnen aus dem Knöllchenverteilen bzw. dem nachfolgenden Eintreiben der Parkentgelte.

Vorlage des Kassenbons

Ich habe den Parkplatz bestimmungsgemäß benutzt und kann das mit einem Kassenbon nachweisen. Erlaubt ist eine Parkdauer von 1 Stunde. Ich bin nur eine halbe Stunde einkaufen gewesen.

Dass der Parkplatz bestimmungsgemäß genutzt wurde und die Parkdauer eingehalten worden ist, ist rechtlich irrelevant. Nach den AGB ist die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben. Wer das missachtet, schuldet unabhängig von der Standzeit eine Vertragsstrafe. Der Einwand bringt daher in der Regel nichts. Anders könnte man die Sache allenfalls vor dem Hintergrund der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB sehen:

Anlass für die Empörung ist nämlich regelmäßig das Vorgehen der Kontrolleure, die genau sehen, dass es sich um Kunden handelt, die den Parkplatz bestimmungsgemäß benutzen und die die vorgeschriebene Parkdauer einhalten. Von Betroffenen wird das als hinterhältig empfunden. Aus rechtlicher Sicht kann das durchaus relevant sein, denn das bedeutet, dass der eigentliche Strafzweck, unberechtigte Parkplatzbenutzer fernzuhalten, mit der Vertragsstrafe gar nicht erreicht wird und es dem Bewirtschafter gar nicht um den eigentlichen Zweck geht, sondern darum, Kasse zu machen. Aufhänger für diese Argumentation wäre § 242 BGB.

Gegen die Argumentation lässt sich aber einwenden, dass der Bewirtschafter unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Kunden ein Interesse an der Benutzung der Parkscheibe hat, da er anderenfalls kaum wirksam kontrollieren kann. Deshalb kann es durchaus in Ordnung sein, wenn es auch „ehrliche“ Kunden trifft.

Halter ist nicht selbst gefahren

Ich bin zwar der Halter des Fahrzeugs, bin selbst aber nicht gefahren. Besteht der Anspruch trotzdem?

Nein. Es handelt sich um eine vertragliche Forderung, die das Zustandekommen eines Vertrags voraussetzt. Dieser kommt nur mit demjenigen zustande, der das Fahrzeug geführt hat beim Parken. Eine Halterhaftung besteht im Vertragsrecht nicht.

Im Gerichtsverfahren genügt ein einfaches Bestreiten aber in der Regel nicht. Dem Halter werden manchmal Nachforschungs- und Erkundigungspflichten abverlangt (vgl. subsidiäre Darlegungslast). Dass der Halter nicht automatisch haftet, ist bereits durch das Landgericht Schweinfurt entschieden worden: Halter haftet nicht für Fahrer – kein Anscheinsbeweis, dass der Halter selbst gefahren ist bei Privatparkplatz-Knöllchen (LG Schweinfurt, Urt. v. 02.02.2018 – 33 S 46/17).

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bestätigt (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII 13/19).

Die Vorlage für einen Widerspruch gegen Privatparkplatz-Knöllchen gibt es hier: Muster für den Widerspruch gegen Privatparkplatz-Knöllchen.

Ansprüche auf Auskunft?

Kann der private Parkplatzbetreiber vom Halter Auskunft verlangen, wer das Fahrzeug zum Verstoßzeitpunkt gefahren hat?

Private Parkplatzbetreiber behaupten teilweise, dass Halter, die selbst nicht gefahren sind, Auskunft zu erteilen haben über die Person des Fahrers. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht tatsächlich aber nicht. Das hat der BGH ausdrücklich klargestellt (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII 13/19).

Wer behauptet , dass eine Auskunftspflicht im Rahmen der “subsidiären Darlegungslast” besteht, irrt. Die subsidiäre Darlegungslast begründet nämlich keinen Anspruch auf Auskunft, sondern bestimmt die Anforderungen an ein Bestreiten im Gerichtsverfahren. Hat der Beklagte die Anforderungen an die subsidiäre Darlegungslast nicht erfüllt, kann sein Bestreiten prozessual unbeachtlich sein. Ein Auskunftsanspruch ist daraus aber nicht herzuleiten.

Subsidiäre Darlegungslast

Der BGH verlangt von Haltern, die nicht selbst gefahren sind, eine “subsidiäre Darlegung” darüber, wer das Fahrzeug gefahren hat. Gilt die “subsidiäre Darlegungslast” auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens?

Der BGH hat klargestellt, dass Halter, die das Fahrzeug zum Verstoßzeitpunkt nicht selbst gefahren haben, dies im Prozess nicht einfach bestreiten können (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII 13/19). Vielmehr ist Haltern abzuverlangen zu ermitteln, wer das Fahrzeug gefahren haben könnte und das Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen. Tut der Halter das nicht, liegt kein prozessual ausreichendes Bestreiten vor, d. h. der Halter wird behandelt als wäre er selbst gefahren.  

Wichtig: Wenn regelmäßig mehrere Personen das Fahrzeug nutzen und nicht mehr ermittelbar ist, welche Person das Fahrzeug zum Verstoßzeitpunkt geführt hat, genügt es für die sekundäre Darlegungslast, wenn der Halter ebendies dem Gericht mitteilt. Entscheidend ist, ob das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Halter alles in seiner Macht stehende getan hat, zu ermitteln, wer zum Verstoßzeitpunkt gefahren sein könnte.

Die sekundäre Darlegungslast gilt nur im Gerichtsverfahren und nicht vorprozessual. Sie hat insbesondere nicht zur Folge, dass der Halter dem privaten Parkplatzbewirtschafter vor einem Gerichtsverfahren Auskunft erteilen muss über die Person des Fahrers. Taktisch ist es daher durchaus möglich, die Zahlungsaufforderung zurückzuweisen und Einzelheiten zu Ermittlungen erst im Gerichtsverfahren mitzuteilen. Wenn sich die Angelegenheit über mehrere Monate hinzieht und der Halter dann nicht mehr ermitteln kann, wer das Fahrzeug am Tattag gefahren hat, genügt den Anforderungen, wenn er zumutbare Bemühungen zur Ermittlung darlegt.

Die Vorlage für die sekundäre Darlegung gibt es hier: Muster für die sekundäre Darlegungslast wenn der Halter selbst nicht gefahren ist. 

Kein Fahrtenbuch

Muss man als Halter ein Fahrtenbuch führen, wenn man nicht sagen kann, wer das Fahrzeug am Tattag gefahren ist?

Nein. Ein Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten unter Angabe des Fahrzeugführers vermerkt werden müssen, kann Fahrzeughaltern bei privaten Vertragsstrafe-Streitigkeiten nicht auferlegt werden. Dafür existiert keine Anspruchsgrundlage, zumal ein Fahrtenbuch auch nur Gewissheit für künftige Verstöße bringen könnte, aber für den geltend gemachten Anspruch auf eine konkrete, bereits angefallene Vertragsstrafe ohnehin keinen Nutzen bringt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Halter das Führen eines Fahrtenbuchs in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafangelegenheiten auferlegt werden, wenn mit dem Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen wurde und der Fahrer nicht ermittelbar war. Das kann bei Geschwindigkeitsüberschreitungen der Fall sein. Bei Anspüchen wegen Vertragsstrafe-Knöllchen auf Privatparkplätzen sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage nicht vor.

Vorgerichtlich machen Parkplatzbewirtschafter oft Auskunftsansprüche geltend. Es handelt sich dabei um reines Zivilrecht, da sich zwei Private gegenüberstehen. Private Parkplatzbewirtschafter üben keine öffentlich-rechtliche Funktion aus und können sich dementsprechend auch nicht auf die Ermächtigungsgrundlagen zur Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage berufen. Diese Möglichkeit besteht allein für Behörden und Gerichte, wenn es um Owi- und Strafangelegenheiten geht. 

Deshalb kann eine Fahrtenbuchauflage auch nicht durch ein Gericht auferlegt werden, wenn der Halter auf Zahlung des erhöhten Parkentgelts verklagt wird. Wer im Rahmen seiner subsidiären Darlegungslast vorträgt, dass er nicht ermitteln konnte, wer das Fahrzeug am Tattag gefahren hat, muss keine Farhrtenbuchauflage befürchten. In einem solchen Prozess dürfen die Gerichte keine Fahrtenbuchauflage anordnen. Wenn Parkplatzbewirtschafter mit einem Fahrtenbuch drohen, ist das schlichtweg Unsinn.

AGB-Einbeziehung

Es existiert kein großer, deutlich sichtbarer Hinweis an der Einfahrt des Parkplatzes, der auf die AGB hinweist.

Da es sich bei den Parkplatzbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, muss die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme bestehen (§ 305 Absatz 2 BGB). Das setzt voraus, dass beim Benutzen des Parkplatzes deutlich erkennbar auf die Geltung der AGB hingewiesen wird. Wenn das Schild zu klein, versteckt oder nicht vorhanden ist, sind die AGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Der Einwand kann je nach Umständen des Einzelfalls erfolgreich sein. In der Regel sind die Parkplatzbeschilderungen aber so gestaltet, dass sie den Anforderungen von § 305 Absatz 2 BGB genügen.

Sittenwidriges Parkentgelt?

Für Verstößen bei der Benutzung der Parkscheibe sieht der Gesetzgeber einen Satz von 10 Euro vor, wenn der Verstoß nicht länger als 30 Minuten dauert. Wenn keine Parkscheibe ausgelegt ist, darf nur der gesetzliche Mindestbetrag eingefordert werden. Höhere Forderungen erfordern weitere Kontrollen, mindestens 30 Minuten nach der ersten Kontrolle.

Dieser Einwand ist nicht Erfolg versprechend. Der Gesetzgeber schreibt nur Geldbußen für das Parken im öffentlichen Raum vor. Bei den Knöllchen von eastrella, park & control usw. handelt es sich aber um privatrechtliche Forderungen. Ein Vergleich dieser Forderungen mit Owi-Geldbußen ist daher wie ein Vergleich zwischen Äpfeln und Birnen. Eine private Forderung darf durchaus höher als eine Geldbuße sein. Grenze ist hier die Sittenwidrigkeit (§ 138 Absatz 2 BGB).

Bei Beträgen zwischen 20 und 30 Euro ist sicher nicht von einer Sittenwidrigkeit auszugehen. Zuletzt billigte der BGH eine Vertragsstrafe für einen Parkverstoß in Höhe von 30 Euro (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII 13/19). Auch darüber liegende Vertragsstrafen dürften nicht zu beanstanden sein.

Amtsanmaßung der Kontrolleure?

Die Parkplatzbewirtschafter begehen Amtsanmaßung durch das Tragen von Kleidung mit der Aufschrift „Ordnungsamt“, was vergleichbar sei mit falschen Polizisten. Es ist nicht ersichtlich, welchen Unternehmen diese Personen angehören. Das sei Grund genug für eine Strafanzeige und Schadenersatzklage gegen das Unternehmen.

Dieser Einwand hilft nicht gegen die mit dem privaten Knöllchen geltend gemachte Forderung. Wenn man einmal unterstellt, dass die Kontrolleure eine Amtsanmaßung begehen (§ 132 StGB), was zu bezweifeln ist, dann rechtfertigt das keine Schadenersatzklage. Eine solche würde nämlich das Vorliegen eines Schadens voraussetzen. Daran fehlt es.

Beweissicherung und Datenschutz

Das Fotografieren von Fahrzeugen verstößt gegen Datenschutzrecht. Für Parkverstöße gibt es keine Zeugen, sodass Aussage gegen Aussage steht und keine Strafe gefordert werden kann.

Ein – an dieser Stelle einmal unterstellter – Verstoß gegen Datenschutzrecht steht der Geltendmachung einer Vertragsstrafe nicht entgegen und die Kontrolleure können selbstverständlich als Zeugen für den Parkverstoß vernommen werden. Betroffenen ist mit dem Datenschutz-Argument regelmäßig nicht geholfen.

Mitlaufende Parkscheibe

Im Internet gibt es mitlaufende Parkscheiben mit integriertem Uhrwerk zu kaufen. Ist das ein gutes Mittel gegen die privaten Parkplatz-Kontrolleure?

Nein. Wer eine mitlaufende Parkscheibe verwendet und das laufende Uhrwerk beim Parken nicht ausschaltet, riskiert beim Parken im öffentlichen Raum ein Knöllchen, aber macht sich mit größter Wahrscheinlichkeit nicht strafbar. Auf privaten Flächen sieht das anders aus, denn hier kann derjenige, der eine mitlaufende Parkscheibe benutzt, wegen Betruges (§ 263 StGB) belangt werden, wenn er sich mit der speziellen Parkscheibe die Vertragsstrafe erparen möchte.

Selbstverständlich setzt das Vorsatz voraus, denn eine fahrlässige Begehung gibt es beim Betrug nicht. Wer also versehentlich das Deakivieren der mitlaufenden Parkscheibe vergessen hat, ist – zumindest in der Theorie – auch auf Privatparkplätzen nicht wegen Betruges zu belangen. Theoretisch ist diese Überlegung deshalb, weil Amtsgerichte Vorsatz gern einmal unterstellen. Theorie und Praxis klaffen hier weit auseinander: wer ohne Fahrschein U-Bahn fährt oder ohne zu bezahlen das Restaurant verlässt, dem glaubt kein Amtsrichter, dass das aus Versehen passiert ist. Das wird bei der mitlaufenden Parkscheibe nicht anders sein. Mehr zur mitlaufenden Parkscheibe: „Nie wieder Strafzettel“ – Parkscheibe mit Uhrwerk aus rechtlicher Sicht: Welche Risiken birgt eine mitlaufende Parkscheibe?

Muster für Widerspruch, sekundäre Darlegung und aktuelle Urteile zu Privatparkplatz-Knöllchen gibt es hier: Privatparkplatz-Knöllchen Muster & Urteile.

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