Im unmittelbaren Umfeld von Windenergieanlagen treten zuweilen negative Effekte auf Immobilienpreise auf. Das ist aber bei Immobilien im Umfeld von Kohle- und Kernkraftwerken genauso und auch in der Nähe von Autobahnen und Flughäfen. Allen diesen Vorhaben ist gemeinsam, dass sie im Außenbereich privilegiert sind nach § 35 Absatz 1 BauGB. Damit hat der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen, nämlich dass Anlagen, von denen in erhöhtem Ausmaß Beeinträchtigungen ausgehen können, dorthin gehören, wo sie am wenigsten stören. Und das ist nach der gesetzgeberischen Wertung nun einmal der Außenbereich. Wer sich von Güllegeruch und Schafgeblöke gestört fühlt, sollte ebenso wenig aufs Land ziehen wie derjenige, der keine Windenergieanlagen mag. Eine Alternative wäre der Umzug in die Stadt, in der es weder Gülle noch Schafe und in der Regel auch keine Windkraftanlagen gibt. Allerdings muss sich der Stadtbewohner mit Straßen- U-Bahn, S-Bahn und Straßenbahnlärm sowie einer erhöhten Abgasbelastung arrangieren, denn diese Dinge gehören nun einmal zu einer Stadt wie der Güllegeruch und das Schafgeblöke zum Landleben dazugehören. Zu berücksichtigen ist, dass auch Immobilien in der Stadt keinesfalls vor Preisverfall gefeit sind, etwa, wenn eine viel befahrene Staße oder eine S-Bahn Route neu geplant werden oder wenn eine ruhige Sackgasse zu einer Durchgangsstraße gemacht wird. Das sind keine theoretischen Betrachtungen, sondern Fälle, die in Deutschlands Städten regelmäßig auftreten und die erhebliche Auswirkungen auf Immobilienpreise haben.