Von der Förderung nach dem EEG profitieren nur WIndenergieanlagen, die einen so genannten Referenzertrag von mindestens 70% aufweisen. Das bedeutet, dass sie, berechnet anhand von bestimmten Rahmenbedingungen rechnerisch eine bestimmte Mindesteffizienz aufweisen müssen. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann gleichwohl eine Errichtung stattfinden, wenn für das Vorhaben eine BImSchG-Genehmigung erteilt wird, dies allerdings ohne EEG-Förderung. Das war nach dem bisher geltenden EEG so und hat sich mit der Einführung des Ausschreibungsregimes nach dem EEG 2017 nicht geändert. Kritik könnte allerdings aus anderen Gründen geübt werden: Nach dem seit 01.01.2017 geltenden EEG 2017 wird über den gesamten Förderzeitraum eine konstante Vergütung gezahlt. Bis zum 01.01.2017 war die Rechtslage anders, indem zwischen einer so genannten Grund- und einer erhöhten Anfangsvergütung unterschieden worden ist. Die erhöhte Anfangsvergütung wurde grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren gezahlt und dieser Zeitraum verlängerte sich, je nachdem um wie viel die jeweilige Windenergieanlage den Referenzertrag von 130% unterschritten hat (Par. 49 Absatz 2 EEG 2014). Dadurch wurden schwächere Standorte relativ mehr gefördert als starke Standorte. Dies sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass auch windschwächere Standorte von der Förderung profitieren. Dies konnte natürlich dazu führen, dass eine Anlage bevorzugt an einem eher schwächeren Standort oder in einer geringeren Bauhöhe errichtet wird, um den Zeitraum der erhöhten Anfangsvergütung besser ausnutzen zu können. Solche wirtschaftlich motivierten Effekte spielten praktisch aber nur eine untergeordnete Rolle, denn unterhalb von 60-70% ist ein wirtschaftlicher Betrieb in der Regel nicht möglich.