Die Entscheidung hat enorme Auswirkungen auf die Praxis, denn sie stellt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen auf den Kopf. Früher wurde der Aufwendungsersatz für eine Abmahnung bei zwei zum Vorsteuerabzug berechtigten Gewerbetreibenden ohne Umsatzsteuer geltend gemacht. Diese Praxis ist seit der BFH-Entscheidung zumindest im Bereich des UWG offiziell rechtswidrig. Fortan gilt, dass Aufwendungsersatz für UWG-Abmahnungen stets mit Umsatzsteuer geltend zu machen ist. Wer dies nicht tut, wird mit einer Vielzahl steuerrechtlich und haftungsrechtlich relevanter Fragen konfrontiert: Denn die seitens des Auftraggebers an den Rechtsanwalt geleistete Umsatzsteuer wurde zu Unrecht gezahlt und der seitens des Auftraggebers in Bezug darauf geltend gemachte Vorsteuerabzug ist rechtswidrig, sodass der Auftraggeber die ohne Rechtsgrund an den Rechtsanwalt geleistete Umsatzsteuer zurückverlangen könnte. Bis hierher dürfte es sich um ein Nullsummenspiel handeln, denn der Rechtsanwalt hat die Umsatzsteuer, die der Auftraggeber bezahlt hat, an das Finanzamt abgeführt. Neu ist, dass nicht der Auftraggeber, sondern der Abgemahnte die Umsatzsteuer zu bezahlen hat und insoweit über eine Vorsteuerabzugsberechtigung verfügen dürfte. Probleme treten auf, wenn es in dieser Kette zu Ausfällen oder Zahlungsverweigerungen kommt, denn dann kann es sein, dass der Auftraggeber bzw. der Rechtswanwalt die Umsatzsteuer aus eigener Tasche begleichen müssen. Dass eine Nachberechnung gegenüber dem Abgemahnten nicht mehr in Betracht kommt, dürfte bei allen mit Generalquittung versehenen Vergleichen der Fall sein und wenn der Abgemahnte nicht mehr existent oder nicht zahlungsfähg ist.