Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 07.03.2017 über die Rechtmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrages und von Glücksspielgesetzen der Länder entschieden und die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen (Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13). Mit den angegriffenen Regelungen haben die Bundesländer eine erhebliche Verschärfung des Glücksspielrechts eingeläutet, die unter anderem Vorschriften über Mindestabstände von Spielhallen untereinander, die Reduzierung der Geräteanzahl je Spielhalle und Aufsichtspflichten zum Gegenstand hatte. Das BVerfG hat nun die Verschärfungen gebilligt und hät damit an seiner restriktiven Rechtsprechung fest. Die Bundesländer verfügen über die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung der gewerberechtlichen Anforderungen an Betrieb und Zulassung von Spielhallen (Art. 70 Absatz 1, Art 74 Absatz 1 Nummer 11 GG). Bei der Entscheidung hatte das Gericht einerseits die Berufsausübungsfreiheit der Spielhallenbetreiber (Art. 12 Absatz 1 GG) und andererseits die im öffentlichen Interesse stehende Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht zu gewichten. Der Suchtprävention und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen sei gegenüber den Rechten der Spielhallenbetreiber der Vorzug zu geben. Eine Rolle spielte dabei auch der Umstand, dass die Glücksspielbranche in den vergangenen Jahren erheblich gewachsen ist, worauf der Gesetzgeber mit verschärften Regelungen reagieren durfte. Ob die Landesgesetzgeber aufgrund der aus den Grundrechten herzuleitenden Schutzpflicht sogar zur Verschärfung der Regelungen verpflichtet waren, war in den Verfahren nicht zu entscheiden. Neben bereits bekannten Mindestabstanderfordernissen von Spielhallen untereinander sowie zu Schulen und Bildungseinrichtungen, dem Verbot eines Verbunds von Spielhallen und der Reduzierung der Spielgerätehöchstzahl stand auch die Maßgabe auf dem Prüfstand, dass die Anwesenheit einer Aufsichtsperson zu gewährleisten ist, die problematisches Spielverhalten erkennen und notwendigenfalls eingreifen kann. Das Gericht hält die Regelungen auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 Absatz 1 GG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) für zulässig und hat auch die geregelten Übergangsfristen gebilligt. Bemerkenswert ist, dass die Verschärfung des Glücksspielrechts nicht bloß neue Spielhallen, sondern in Anwendung von Übergangsvorschriften auch Bestandsspielhallen betrifft.
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