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BGH konkretisiert Regeln zur Haftung für fremde Inhalte durch Zueigenmachen – Betreiber haftet bei Änderung von Beiträgen selbst (Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16)

Grundsätzlich haftet jeder für seine Inhalte selbst (§ 7 Absatz 1 TMG). Betreiber von Internetseiten haften in bestimmten Fällen für die zum Abruf bereitgehaltenen Inhalte nur eingeschränkt. Ein wichtiger Fall der gesetzlichen Haftungsprivilegierung findet sich in § 10 TMG. Danach haftet derjenige eingeschränkt, der lediglich Inhalte Dritter zur Verfügung stellt. Zweck der Privilegierung ist in erster Linie die Förderung der Meinungsvielfalt (Art. 5 GG). Völlig frei von Haftung ist indessen auch der Zugangsvermittler nicht. Die Haftung ist aber darauf beschränkt, rechtswidrige Inhalte aus dem Angebot zu entfernen. Nach § 10 Nummer 2 TMG hat dies unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis der Rechtswidrigkeit zu geschehen. Sofern der Betreiber dem Folge leistet, bestehen keine weiteren Ansprüche, insbesondere bleibt er vor Abmahnkosten und Lizenzgebühren verschont und muss nicht fürchten, mit Unterlassungsklagen oder einstweiligen Verfügungen überzogen zu werden.

Nach dem Gesetz tritt die Privilegierung aber nur dann ein, wenn der Anbieter keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hatte  ihm auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt waren, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die rechtwidrige Information offensichtlich wird (§ 10 Nummer 1 TMG).

Von großer Relevanz ist die Privilegierung bei Bewertungsportalen, Foren, Blogs und Gästebüchern, in denen Dritte Inhalte eingeben. Hier stellt sich nämlich regelmäßig die Frage, ob ein Inhalt dem Betreiber des Portals oder Forums zuzurechnen ist, sodass dieser für den Inhalt selbst haftet, oder ob er sich auf die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG berufen kann. Die Rechtsrechung hat hierzu zahlreiche Abgrenzungskriterien entwickelt, die für oder gegen die Qualifikation als Eigeninhalt (§ 7 Absatz 1 TMG) sprechen. Dabei geht es unter anderem darum, ob ein Inhalt so in das Angebot des Betreibers eingebunden worden ist, dass er gar nicht mehr als Drittinhalt, sondern als Inhalt des Betreibers erscheint, was eine Haftung des Betreibers nach § 7 Absatz 1 TMG zur Folge hat.

Der Bundesgerichtshof hat nun in einem aktuellen Fall die Voraussetzungen konkretisiert, bei denen von einem die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG ausschließenden Zueigenmachen auszugehen ist (BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16). In dem Fall wandte sich ein Klinikbetreiber gegen ein Bewertungsportal für Kliniken. Ein vormaliger Patient hat darin Kritik in Bezug auf eine Behandlung seiner Nasenscheidewand geäußert und unter anderem beanstandet, dass 36 Stunden nach der Operation und nach der Verlegung in eine andere Klinik bei einem solchen Standardeingriff eine Sepsis aufgetreten sei. Das Personal sei mit der lebensbedrohlichen Situation, die beinahe zum Tod geführt hätte, völlig überfordert gewesen. Der Klinikbetreiber beanstandete die Äußerung beim Portalbetreiber, der daraufhin ohne Rücksprache mit dem Patienten eine Hinzufügung vornahm und einen Satzteil gestrichen hat. Die Änderungen genügten dem Klinikbetreiber nicht, der den Betreiber des Portals unnmittelbar auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch nahm. Der Portalbetreiber berief sich unter anderem auf die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG. Ohne Erfolg. Der BGH stellte klar, dass der Portalbetreiber sich die Inhalte durch die Änderungen zu Eigen gemacht habe und deshalb für diese wie für eigene Inhalte hafte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Änderungen die Rechtsverletzung möglicherweise reduziert haben, indem besonders schwerwiegende Vorhaltungen entfernt wurden. Vielmehr gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip, was bedeutet, dass die Änderung eines Inhalts durch den Portalbetreiber die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG wegfallen lässt, wenn er den Inhalt ändert. Und zwar auch dann, wenn die Änderung selbst gar keine Rechtsverletzung im Verhältnis zum Klinikbetreiber begründet.

Eine andere in dem Verfahren nicht entschiedene Frage ist, ob der Portalbetreiber den Text überhaupt eigenmächtig ohne Rücksprache mit dem Patienten ändern durfte und ob der Portalbetreiber den Patienten in Regress nehmen kann. Die erste Frage hängt von den Nutzungsbedingungen des Portals ab, die – wenn sie ein Bearbeitungsrecht des Portalbetreibers vorsehen –  auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen wären. Ein Regressanspruch des Portalbetreibers gegen den Patienten dürfte im vom BGH entschiedenen Fall ausscheiden. Zwar hat die Äußerung des Patienten beim Portalbetreiber einen Schaden verursacht. Dieser Schaden ist beim Portalbetreiber aber nur deshalb eingetreten, weil er den Beitrag geändert hat. Darin dürfte eine die Haftung ausschließende Unterbrechung der Kausalität zu erblicken sein.

In dem Verfahren ebenfalls nicht zu entscheiden waren Ansprüche des Klinikbetreibers gegen den Patienten, die selbstverständlich, gerichtet auf Unterlassung, Richtigstellung, Widerruf und Schadensersatz, in Betracht kommen.

Die BGH-Entscheidung festigt die bereits bestehende Rechtsprechung der Instanzgerichte, die bei Änderungen an Beiträgen von einen Wegfall der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG ausgeht. Die Entscheidung ist daher nicht sehr überraschend, sollte aber all jenen, die fremde Inhalte zum Abruf bereithalten, die Augen öffnen: die weit verbreitete Praxis, fremde Inhalte, wie Bewertungen und Blogeinträge, eigenmächtig zu ändern, birgt erhebliche Haftungsrisiken.

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