Sturz im Supermarkt – Kein Schmerzensgeld (LG Frankenthal, Urt. v. 16.09.2025 – 1 O 21/24)

Wer in einem Supermarkt auf einem Salatblatt ausrutscht, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies gilt zumindest dann, wenn im Supermarkt in regelmäßigen Abständen der Fußboden kontrolliert und gereinigt wird. Dann kommt nämlich der Betreiber des Supermarktes seiner Verkehrssicherungspflicht ausreichend nach. Kommt es dennoch zu einem Sturz, z.B. wegen eines auf dem Boden liegenden Salatblattes, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. So entschied das Landgericht Frankenthal (LG Frankenthal) am 16.09.2025 (1 O 21/24).

Kundin rutscht auf Salatblatt aus

Geklagt hatte eine Frau, die im Supermarkt einkaufen wollte. Leider nahm der Einkauf ein unerfreuliches Ende. In der Obst- und Gemüseabteilung hatte die Frau ihre Augen offensichtlich in die Auslagen und nicht auf den Boden gerichtet. Denn sie rutschte auf einem auf dem Boden liegenden Salatblatt aus. Die Frau stürzte so unglücklich, dass sie sich einen Brustwirbel brach. Sie verlangte nun von der Betreiberin des Supermarktes Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- €.

Kein Schmerzensgeld

Die Betreiberin des Marktes lehnte jegliche Einstandspflicht ab und vertrat die Auffassung, dass sie ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Umfang nachkam. Der Fall landete nun beim LG Frankenthal und dieses entschied: Der Frau steht kein Schmerzensgeld zu!

Regelmäßige Reinigung und Kontrolle genügen

Denn tatsächlich wurde der Supermarkt an jedem Morgen gereinigt. Zudem gab es halbstündliche Kontrollen. Diese Reinigungs- und Kontrollintervalle hielt das LG Frankenthal für ausreichend, denn diese entsprachen den Reinigungs- und Kontrollabständen, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Kaufmann im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für notwendig und ausreichend hält.

Trotzdem können Gefahrenquellen entstehen, die auch bei großer Sorgfalt nicht verhindert werden können, so das Gericht. Dies müsse von den Kunden dann hingenommen werden. Eine engmaschigere Kontrolle sei nach Auffassung des Gerichts der Betreiberin des Supermarktes jedenfalls nicht zuzumuten.

Da ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht vorlag, stand der Frau auch kein Schmerzensgeld zu. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Ob die Frau Berufung einlegt hat, ist nicht bekannt.

LG Frankenthal, Urteil vom 16.09.2025 – 1 O 21/24

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