Der Verkauf eines angeblich „kerngesunden“ in Wirklichkeit aber kranken Hundes durch die Stadt Ahlen an eine Frau machte international Schlagzeilen. Die Stadt Ahlen pfändete im Jahr 2018 einen kleinen Mops namens Edda (Heute Wilma) über das Anzeigenportal Ebay-Kleinanzeigen. Es fand sich eine Käuferin, die Edda für 690,- € mit nach Hause nehmen konnte. In der Anzeige beschrieb ein Beamter der Stadt Edda als kerngesund, was nicht ganz richtig war, wie sich später herausstellte.
Die Käuferin gab Edda einen neuen Namen. Der Mops heißt nun Wilma. Leider war Wilma nicht „kerngesund“, wie es in der Anzeige stand. Wilma hatte diverse Augenbeschwerden, unter anderem in das Auge hineinwachsende Wimpern und einen sich ausbreitenden Pigmentfleck, der über kurz oder lang zum Erblinden auf einem Auge führen wird.
Die Käuferin suchte mehrfach den Tierarzt auf und schaffte Medikamente an. Sie kaufte unter anderem eine teure täglich zu verwendende Augensalbe, um Wilma ihre Augenbeschwerden etwas erträglicher zu machen. Die Kosten verlangte die Käuferin von der Stadt Ahlen, denn Wilma war eben nicht kerngesund, wie in der Anzeige beschrieben. Da sich die Stadt weigerte, irgendwelche Kosten zu übernehmen, erhob die Käuferin Klage. Sie verlangte zum Einen die Erstattung der bereits entstandenen Kosten und zum Anderen die Feststellung, dass die Stadt auch zukünftig für die Behandlungskosten aufkommt.
Das Landgericht Münster sprach der Käuferin jedoch lediglich einen Betrag in Höhe von 236,- € zu. Hierbei handelte es sich nur um Impfkosten sowie um die Kosten für die Behandlung der eingewachsenen Wimpern. Im Übrigen wies das Landgericht die Klage ab, setzte den Streitwert aber auf immerhin 19.000,- € fest.
Die Käuferin gab sich damit nicht zufrieden und legte Berufung beim OLG Hamm ein. Mops Wilma (Edda) war mittlerweile eine kleine Berühmtheit. Dementsprechend groß war das Interesse an der öffentlichen Verhandlung beim OLG Hamm. Diverse Medienvertreter wollten wissen, wie der Mops-Fall nun ausgeht.
Ein vom Richter vorgeschlagener Vergleich kam nicht zustande. Für die Käuferin wäre dieser von Vorteil gewesen, denn das OLG Hamm wies die Berufung der Käuferin zurück. Aus dem erstinstanzlichen Urteil ging eben nicht hervor, dass die weiteren von der Käuferin vorgetragenen Augenleiden von Wilma bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorlagen. Dies wäre aber für einen Schadensersatzanspruch erforderlich gewesen.
Ein weiteres Gutachten holte der Richter nicht ein, er hielt das erstinstanzliche Gutachten für ausreichend. Die Befragung des Gutachters brachte auch keine neuen Erkenntnisse, so dass es nur bei der nachgewiesenen fehlenden Impfung und den eingewachsenen Wimpern von Wilma blieb.
Weiteren Schadensersatz konnte die Klägerin also nicht geltend machen. Der Rechtsstreit ist damit beendet. Anstatt Schadensersatz für die Behandlungskosten zu bekommen, muss die Käuferin nun mehr als 10.000,- € Verfahrenskosten zahlen.
Für die Klägerin nahm die „Mops-Angelegenheit“ kein gutes Ende. Mops Wilma zumindest geht es nach Aussage der Klägerin den Umständen entsprechend gut.
OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2024– 2 U 65/23
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