Das Bundesarbeitsgericht (BAG) fällte am 20.03.2024 ein Grundsatzurteil zur Entgeltfortzahlung bei symptomloser Coronainfektion eines Mitarbeiters (5 AZR 234/23). Und auch die Frage, ob der Arbeitgeber zahlen muss, wenn der Mitarbeiter ungeimpft ist, hat das BAG in seinem Urteil klar beantwortet.
In dem Fall ging es um einen im Jahr 2021 an Corona erkrankten Mitarbeiter. Der Mitarbeiter war ungeimpft. Nach positivem Coronatest schrieb ihn sein Hausarzt krank. Er stellte eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Der Mitarbeiter hatte Symptome wie Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen. Die Gemeinde erließ eine Quarantäneanordnung für ca. 2 Wochen. Vor Ablauf der Quarantäne ging der Mitarbeiter erneut zu seinem Arzt. Weil es dem Mitarbeiter aber wieder gut ging, schrieb der Arzt ihm nicht mehr krank.
Die Arbeitgeberin zahlte aber ab diesem Zeitpunkt keine Entgeltfortzahlung mehr. Sie vertrat die Auffassung, dass ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Auch die Tatsache, dass der Mitarbeiter wegen der behördlichen Quarantäneanordnung nicht zur Arbeit kommen kann, ändert daran nichts, so die Arbeitgeberin.
Der Mitarbeiter klagte. Er verlor in erster Instanz. Das Landesarbeitsgericht gab dem Mitarbeiter aber Recht. Die Arbeitgeberin legte hiergegen Revision ein. Nun sprach das BAG ein Machtwort.
Wer mit Corona infiziert ist, aber keine Symptome (mehr) hat, und wegen einer auf der Coronainfektion beruhenden behördlichen Quarantäneanordnung nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist in diesem Fall nicht erforderlich, so das BAG.
Und auch die Tatsache, dass der Mitarbeiter nicht geimpft ist, ändert daran nichts. Auch wenn man unterstellt, dass die Nichtvornahme der Schutzimpfungen ein Verschulden des Mitarbeiters darstellt, kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass durch eine Impfung eine Coronainfektion verhindert hätte werden können. Die wöchentlichen Lageberichte des RKI und dessen Eischätzung der Impfeffektivität lassen diesen Schluss nach Auffassung des BAG eben nicht zu.
Somit muss die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter auch ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das Gehalt fortzahlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter wegen der auf der Coronainfektion beruhenden behördlichen Quarantäneanordnung nicht arbeiten kann.
BAG, Urteil vom 20.03.2024– 5 AZR 234/23
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