Bei einem Fußballspiel geht es oft heiß her. Die Emotionen kochen hoch, sowohl auf dem Rasen als auch auf den Zuschauerplätzen. Die Bandbreite der vor, während und nach einem hochkarätigen Fußballspiel begangenen Straftaten ist oft enorm. Beleidigung, Sachbeschädigung und Körperverletzung sind wohl die häufigsten Straftaten, deren Ausmaß je nach Spielverlauf und Ergebnis variieren dürfte.
Die wenigsten Straftaten landen aber vor Gericht. Über einen Streit unter Fußballfans hatte nun jedoch das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG Frankfurt a.M.) zu entscheiden.
Es ging um ein Fußballbundesligaspiel zwischen Eintracht Frankfurt und FC Schalke 04 im Januar 2023. Nach Spielende verließen die Fans das Stadion. Ein Fan von Eintracht Frankfurt zog beim Verlassen des Stadions dem in der Nähe befindlichen Schalkefan den Fanschal vom Hals. Dieser war natürlich gar nicht begeistert und eilte dem Eintrachtfan hinterher. Als er ihn eingeholt hatte, forderte er ihn auf, den Schal zurückzugeben. Daraufhin stieß der Eintrachtfan den Schalkefan -mit beiden Händen gegen die Brust drückend- fort.
Dieser Vorfall landete bei der Staatsanwaltschaft, die von einem räuberischen Diebstahl ausging und Anklage erhob. Das AG Frankfurt a.M. ließ die Anklage wegen räuberischen Diebstahls allerdings nicht zu, da es nach Auffassung des Gerichts an einer Zueignungsabsicht fehlt. Das Gericht ging davon aus, dass der Schalkefan sich den Schal nicht aneignen wollte, sondern den Schal nur an sich genommen hat, um den Schalkefan zu ärgern. Damit scheidet eine Wegnahme aus, so das Gericht. Nach Auffassung des AG Frankfurt a.M. kommt somit auch kein räuberischer Diebstahl in Betracht. Das AG Frankfurt a.M. ließ eine entsprechende Anklage nicht zu.
Allerdings kam nach Auffassung des Gerichts eine Nötigung durch das Wegstoßen des Schalkefans nach § 240 StGB in Betracht. Das AG Frankfurt a.M. eröffnete diesbezüglich das Hauptverfahren.
Da sich jedoch die Aussagen der vernommenen Zeugen widersprachen, wurde der Eintrachtfan vom AG Frankfurt a.M. doch noch freigesprochen.
Ob es beim Freispruch bleibt, ist abzuwarten. Denn die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein. Nun muss das Landgericht Frankfurt am Main entscheiden.
AG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.10.2023– Js 217242/23
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