Wer sein Auto auf einem fremden Privatgrundstück abstellt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Das Abschleppen ist für den Eigentümer des Fahrzeugs nicht nur ärgerlich, sondern meist auch eine teure Angelegenheit. Zu den reinen Abschleppkosten kommen nämlich in der Regel Verwahrkosten hinzu. Diese berechnet das Abschleppunternehmen für das Verwahren des Fahrzeugs auf dem firmeneigenen Parkplatz, Tag für Tag. Da kann schon eine ordentliche Summe zusammenkommen, wie der aktuelle vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedene Fall zeigt.
Geklagt hatte der Eigentümer eines Fahrzeugs. Dieser hatte sein Fahrzeug an seine Schwester verliehen, die unbefugt auf einem Privatgrundstück parkte. Der Eigentümer des Grundstücks fackelte nicht lange und ließ das Fahrzeug vom einem privaten Abschleppunternehmen abschleppen und auf dessen Firmenparkplatz abstellen. Der Eigentümer des Fahrzeugs verlangte fünf Tage später sein Fahrzeug heraus. Das Abschleppunternehmen reagierte jedoch nicht. Daraufhin erhob der Kläger Klage auf Herausgabe seines Fahrzeugs.
Während des Verfahrens erhielt der Kläger sein Fahrzeug zurück. Auch die Abschleppkosten hatten sich zwischenzeitlich erledigt. Die Parteien stritten jedoch noch über die Standkosten. Das Abschleppunternehmen verlangte fast 5.000,- € für das Verwahren des Fahrzeugs auf dem firmeneigenen Grundstück! Das Landgericht entschied zu Gunsten des Abschleppunternehmens. Das Oberlandesgericht (OLG) jedoch hob das Urteil auf und sprach dem Abschleppunternehmen lediglich 75,- € zu. Nach Auffassung des OLG können die Standgebühren nur bis zu dem Tag geltend gemacht werden, an dem der Eigentümer sein Fahrzeug herausverlangt, in diesem Fall für fünf Tage.
Der BGH bestätigte nun das Urteil des OLG und stellte klar, dass der Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Verwahrkosten zeitlich begrenzt ist und nur bis zum Herausgabeverlangen des Halters geltend gemacht werden kann. Allerdings können auch nach dem Herausgabeverlangen des Halters Verwahrkosten geltend gemacht werden, nämlich wenn der Halter sich weigert, die bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert. Hierauf weist der BGH in seiner Entscheidung hin. Allerdings setzt dies voraus, dass das Abschleppunternehmen dem Halter zuvor die Herausgabe des Fahrzeugs ordnungsgemäß angeboten hat. Der Halter muss sich somit im Annahmeverzug befunden haben.
Dies war jedoch hier nicht der Fall, so der BGH. Der Kläger verlangte nach fünf Tagen die Herausgabe seines Fahrzeugs. Die Beklagte reagierte jedoch nicht. Somit geriet der Kläger auch nicht in den Annahmeverzug. Ein Anspruch auf die Erstattung der weiteren Verwahrungskosten -über die fünf Tage hinaus- besteht nach Auffassung des BGH daher nicht.
BGH, Urteil vom 17.11.2023 – V ZR 192/22
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