Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin) hat im Falle einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz die fristlose Kündigung bestätigt (Urt. vom 06.09.2023, 22 Ca 1097/23).
Geklagt hatte ein Mann, der bei einer Bundesbehörde beschäftigt war. Das Arbeitsverhältnis bestand seit 19 Jahren. Der Mann war nur noch außerordentlich kündbar.
Nun kam es allerdings zu einem Vorfall, der den Mann seinen eigentlich sicheren Job kostete. Eine Kollegin klagte über Rückenschmerzen. Der Mann bot an, den Rücken der Kollegin einmal abzutasten. Nach Öffnen des BHs und Hochschieben der Oberbekleidung tastete der Mann den Rücken seiner Kollegin ab. Allerdings wanderten seine Hände dann nicht nur über den Rücken, sondern auch auf die Brüste unter den BH, so jedenfalls die Kollegin. Der Mann behauptete allerdings, er habe die Brüste nur aus Versehen seitlich gestreift, nämlich als er versuchte, den BH wieder zu schließen.
Die Hilfsbereitschaft des Mannes hatte Konsequenzen. Er erhielt die fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung. Hiergegen klagte der Mann vor dem Arbeitsgericht, allerdings ohne Erfolg.
Das ArbG Berlin glaubte der Frau und ging von sexueller Belästigung aus. Nach Auffassung des Gerichts gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frau ihren Kollegen zu Unrecht beschuldigt. Die Aussage des Mannes, er habe nur den BH schließen wollen und dabei aus Versehen die Brüste berührt, hielt das Gericht für eine Schutzbehauptung.
Da es sich bei der aus Sicht des Gerichts nachgewiesenen sexuellen Belästigung um eine schwere Pflichtverletzung handelte, war die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig. Daran änderte auch nichts der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis des Mannes seit 19 Jahren bestand, so das ArbG Berlin.
Ob der Mann Berufung gegen das Urteil einlegt, bleibt abzuwarten.
ArbG Berlin, Urteil vom 06.09.2023 – 22 Ca 1097/23
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