Wer zu Unrecht zur Schufa gemeldet wird, kann nach einer Entscheidung des OLG Koblenz (5 U 2141/21) eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro verlangen.
Eine Schufa-Meldung darf grundsätzlich nicht erfolgen, wenn die Forderung streitig und noch nicht tituliert ist. In diesen Fällen ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Schuldner mit einer Zahlung säumig ist, denn es steht noch gar nicht fest, ob die Zahlung überhaupt zu leisten ist. So liegt der Fall, wenn ein Mobilfunkanbieter nach einem Tarifwechsel Rechnungen stellt, die nicht bezahlt worden sind, weil die Berechtigung streitig ist.
Die Datenschutzgrundverordnung sieht vor, dass bei Datenverstößen auch für immaterielle Schäden Ersatz zu leisten ist. Einen nach Art. 82 DSGVO notwendigen immateriellen Schaden sieht das OLG Koblenz als hinreichend dargelegt an, wenn konkrete Nachteile durch eine geringere Kreditwürdigkeit drohen. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger dargelegt, dass eine Kreditvergabe durch seine Bank gestoppt worden sei.
Das Gericht hält eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro für angemessen. Dabei fielen neben den Interessen des Klägers auch generalpräventive Gesichtspunkte ins Gewicht.
Der Rechtsstreit wurde zur Revision zugelassen und ist nun beim BGH anhängig (BGH – VI ZR 183/22).
OLG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2022 – 5 U 2141/21
Anhängige Revision: BGH – VI ZR 183/22
Wer sich nach getaner Arbeit duscht oder wäscht, kann hierfür unter Umständen Vergütung verlangen. Das…
Wer als Fahrgast in einem Linienbus mitfährt, sollte sich einen Sitzplatz suchen oder zumindest sehr…
Wer in einem Mehrfamilienhaus lebt, ist nicht immer glücklich mit seinen Nachbarn. Insbesondere wenn es…
Das Landessozialgericht Berlin–Brandenburg (LSozG Berlin-Brandenburg) stellte in einem aktuellen Urteil klar, dass ein Sturz während…
Der Verkauf eines angeblich „kerngesunden“ in Wirklichkeit aber kranken Hundes durch die Stadt Ahlen an…
Die Frage, ob ein Wegeunfall ein Arbeitsunfall ist, wird oft erst vor Gericht geklärt. Lehnt…