Lässt der Vermieter die korrekte Mülltrennung seiner Mieter durch einen externen Dienstleister überprüfen, zählen diese Kosten zu den Betriebskosten. Der Vermieter darf die Kosten auf seine Mieter umlegen. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 5.10.2022 (VIII ZR 117/21).
In dem Rechtsstreit ging es um eine Umlage von ca. 12,- €, die eine Vermieterin auf ihre Mieter umgelegt hatte. Diese Kosten waren für die Kontrolle der korrekten Mülltrennung des Restmülls durch einen externen Dienstleister angefallen. Die Vermieterin hatte eine Firma beauftragt, den Restmüll zu kontrollieren und bei Bedarf den Müll per Hand neu zu sortieren. Grund hierfür waren Hinweise darauf, dass die Mieter den Restmüll in der Vergangenheit nicht korrekt sortiert hatten.
Einige Mieter waren mit dieser Umlage überhaupt nicht einverstanden. Der Fall landete vor Gericht und in dritter Instanz schließlich beim BGH.
Der BGH stellte nun klar, dass die geltend gemachten Kosten für die Kontrolle der Mülltrennung zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören! Die Kosten der Müllbeseitigung sind nach Auffassung des BGH weit auszulegen. Somit gehören auch die Kosten für die Kontrolle der korrekten Mülltrennung dazu, so der BGH. Dies gilt nach Auffassung des BGH auch dann, wenn eine Kontrolle der korrekten Mülltrennung erstmals längere Zeit nach Vertragsschluss erfolgte.
Sind nach der Betriebskostenverordnung demzufolge Kosten für die Müllbeseitigung umlagefähig, dann gilt dies wegen der weiten Auslegung auch für Kosten der Kontrolle der korrekten Mülltrennung. Dass die Vermieterin die Kontrolle der Mülltrennung veranlasst hat, weil womöglich nur ein Teil der Mieter den Müll nicht trennte, war für den BGH ohne Bedeutung.
Die Mieter müssen daher die auf sie umgelegten Kosten in Höhe von ca. 12,- € für die Kontrolle der Mülltrennung tragen.#
In dem Rechtsstreit ging es auch um die Kosten für die Wartung der Rauchmelder. Auch hier hat der BGH zu Gunsten der Vermieterin entschieden. Diese Kosten sind ebenso als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar.
BGH, Urteil vom 05.10.2022 – VIII ZR 117/21
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