Die Pflicht zur Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs besteht für Rechtsanwälte unabhängig davon, ob in dem Verfahren Anwaltszwang besteht.
Zwar bleiben die Klageerhebung und gerichtliche Korrespondenz durch natürliche Personen schriftlich möglich, wenn es sich um ein Verfahren handelt, an dem nicht zwingend die Vertretung durch einen Anwalt vorgeschrieben ist. Das entbindet Anwälte aber nicht von der generell bestehenden Pflicht zur Nutzung des beA. Dass diese Pflicht verfahrensunabhängig auch dann gilt, wenn kein Anwaltszwang besteht, hat das OLG Frankfurt a.M. unmissverständlich klargestellt.
Das Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Pflicht zur Nutzung des beA auch dann gilt, wenn der Anwalt in eigener Sache klagt. Dann könnte sich der Anwalt auf den Standpunkt stellen, als Privatperson zu handeln, für welche die Nutzungspflicht nicht besteht. Ob eine solche „doppelte“ Persönlichkeit bei Anwälten anzuerkennen ist, ist in der Rechtsprechung bislang in Bezug auf das beA nicht geklärt. Dafür, dass Anwälte auch als natürliche Personen handeln können, spricht, dass sich Anwälte nach eigenem Gutdünken in Verfahren selbst vertreten und dann auch Erstattung der selbstverdienten Gebühren verlangen können. Umgekehrt steht es dem Anwalt frei, sich nicht selbst zu vertreten. Dann bleibt er eine Privatperson. Auf das beA übertragen hieße das, dass ein Anwalt durchaus privat handeln kann und dann nicht das beA nutzen muss.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.07.2022 – 26 W 4/22
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