Was bedeutet die Formulierung „vorhandenes Bargeld“ in einem Testament? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht München (OLG München) in einem aktuellen Fall.
Geklagt hatte ein Erbe, der von der verstorbenen Erblasserin einen 1/19 Anteil des vorhandenen Bargeldes erben sollte. Die Verstorbene verfügte über ein beachtliches Vermögen. Es ging um immerhin ca. 2,5 Millionen Euro, die auf zahlreiche Erben verteilt werden sollten. Der Frau verfasste zu Lebzeiten ein Testament, in welchem sie unter anderem Immobilien, Kontoguthaben und Bargeld auf verschiedene Erben verteilte. Der Kläger sollte den Anteil von 1/19 des vorhandenen Bargelds erben.
Er vertrat die Auffassung, dass sich sein Anteil nicht nur auf das physisch vorhandene Bargeld in Form von Münzen und Scheinen bezieht, sondern auch noch auf Bankguthaben. Dies hätte zur Folge, dass das Erbe des Klägers wesentlich höher ausfallen würde, als ursprünglich angenommen.
Der Fall landete beim zuständigen Nachlassgericht, welches entscheid, dass sich der Anteil des Klägers tatsächlich nur auf das physisch vorhandene Bargeld bezieht. Der Kläger legte beim OLG München Berufung ein.
Das OLG München wies die Berufung des Klägers jedoch zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts. Der Anteil des Klägers bezieht sich nur auf das körperlich vorhandene Bargeld (Münzen und Geldscheine), nicht jedoch auf Kontoguthaben, Depots und sonstige Vermögenswerte, so das OLG München.
Was mit vorhandenem Bargeld gemeint ist, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Gleiches gilt für den Begriff Barvermögen. In der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur ist anerkannt, dass sich Barvermögen und vorhandenes Bargeld durchaus auch auf leicht verfügbare Bankguthaben erstrecken kann. Dies stellte auch das OLG München in seiner aktuellen Entscheidung klar.
Allerdings gibt es keine strenge Regel, wonach sich Bargeld auch auf das auf Bankkonten liegende Geld erstreckt. Vielmehr ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln, was der Wille des Erblassers gewesen ist, so das OLG München.
Hier war von entscheidender Bedeutung, dass die Erblasserin ihre kleinteiligen Verfügungen in für sie absteigender Bedeutung vorgenommen hat. Das vorhandene Bargeld tauchte erst zum Schluss des Testaments auf, zusammen mit Schmuck, der unter den Erben durch Werfen eines Würfels verteilt werden sollte. Dies lässt vermuten, dass die Erblasserin mit vorhandenem Bargeld nur das physisch vorhandene Bargeld meinte, also Münzen und Scheine, nicht jedoch auch das beträchtliche Guthaben auf den Konten der Erblasserin.
Hinzu kommt, dass es sich bei der Verstorbenen unstreitig um eine wirtschaftlich erfahrene Person handelte, die den Begriff Bargeld durchaus verständig und nicht zufällig verwendet haben dürfte, so das Gericht.
Diese Umstände führen im Ergebnis dazu, dass mit vorhandenem Bargeld in dem hier streitgegenständlichen Testament nur das physisch vorhandene Bargeld gemeint sein kann. Das OLG München bestätigte daher die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Ausschlaggebend ist jedoch immer die Auslegung des Testaments. Unter Umständen erstreckt sich das vorhandene Bargeld auch auf leicht verfügbare Kontoguthaben, in dem hier entschiedenen Fall jedoch nicht, so das OLG München.
OLG München, Beschluss vom 05.04.2022– 33 U 1473/21
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