Angepflanzte Bäume sind nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstücks und für die Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht relevant, wenn sie später als Weihnachtsbäume gefällt werden sollen. So entschied es der Bundesfinanzhof (BFH – II R 45/19).
In Deutschland gehören fest mit dem Boden verbundene Sachen zum Grundstück und sind grundsätzlich kein separates Eigentum. Für die feste Verbindung nach § 93 BGB ist ausreichend, wenn die Sache durch ihr eigenes Gewicht auf dem Grundstück ruht, bei Bäumen besteht die feste Verbindung in der Verwurzelung. Grundstückseigentümern gehören daher regelmäßig auch die auf dem Grundstück stehenden Häuser und Bäume.
Das Gesetz regelt allerdings eine Ausnahme, wenn die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden ist. In diesem Fall gilt die gesetzliche Einheit von Grundstück und verbundener Sache nicht. Solche im Gesetz als Scheinbestandteile bezeichneten Sachen, vgl. § 97 BGB, können selbständig veräußert werden.
Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob auf einem Grundstück stehende Bäume zum Grundstück gehören oder Gegenstand besonderer Rechte sein können. In dem Fall zahlte der Grundstückskäufer für ein Grundstück 341.000 Euro. Davon entfielen aber 87.000 Euro auf Weihnachtsbäume, die auf dem Grundstück angepflanzt waren. Das Finanzamt hatte die Grunderwerbsteuer auf den Gesamtpreis, das heißt auf 341.000 Euro, festgesetzt. Hiergegen klagte der Käufer und bekam beim Finanzgericht Münster Recht. Die Entscheidung wurde durch den BFH bestätigt. Die Grunderwerbsteuer war auf den Grundstückspreis – ohne Weihnachtsbäume – zu veranschlagen.
Der Wert der Bäume ist bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nicht zu berücksichtigen, wenn die Bäume zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sind. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der BFH-Richter bei der Anpflanzung von Weihnachtsbäumen vor. Denn die Anpflanzung der Bäume erfolgte zu dem Zweck, diese später zu fällen und als Weihnachtsbäume zu verkaufen. Da dieser Zweck nur vorübergehend war, handelte es sich um Scheinbestandteile nach § 97 BGB und nicht um wesentliche Bestandteile des Grundstücks.
Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung, denn sie dürfte entsprechend gelten für alle Bäume, die zum Zwecke der späteren Verwertung auf einem Grundstück angepflanzt worden sind. Hierdurch können Grundstückskäufer die Belastung mit Grunderwerbsteuer reduzieren. Voraussetzung ist allerdings, dass nachvollziehbar ist, dass die Anpflanzung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgte.
BFH, Urteil vom 23.02.2022 – II R 45/19
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