Wer betrunken E-Roller fährt, begeht ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille eine Straftat. Ab diesem Grenzwert gilt die unwiderlegliche Vermutung der absoluten Fahruntüchtigkeit.
Die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit spielt für die Ahndung eines Verstoßes eine Rolle. Die relative Fahruntüchtigkeit beginnt bei einer Konzentration von 0,3 Promille im Blut. Wer damit einen Fahrfehler begeht, erweist sich als fahruntüchtig und macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar (§ 316 StGB). Dafür genügt ein Geschwindigkeitsverstoß oder das Vergessen des Blinkens beim Spurwechsel.
Bei der absoluten Fahruntüchtigkeit kommt es auf einen Fahrfehler nicht an. Wer absolut fahruntüchtig ist, gilt stets, also auch ohne Fahrfehler, als fahruntüchtig und macht sich strafbar.
Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit beträgt bei Autofahrern 1,1 Promille. Bei Fahrradfahrern nimmt die Rechtsprechung hingegen einen Wert von 1,6 Promille an, ab dem vom Vorliegen einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist.
Beim Fahren mit E-Rollern gilt, wie das Kammergericht Berlin klarstellt, ein Wert von 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit (3 Ss 13/22). Damit gilt für das E-Roller Fahren derselbe Wert wie beim Autofahren. Von der großzügigen Regel für Radfahrer profitieren Fahrer von E-Rollern nicht.
Von großer Bedeutung ist auch, dass neben der Verurteilung wegen der Straftat eine Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrfrist drohen (§§ 69, 69a StGB). Hier gilt bei E-Rollern nichts anderes als bei betrunkenen Radfahrern. Wer betrunken E-Roller fährt, bei dem ist zu bezweifeln, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
KG Berlin, Beschl. v. 31.05.2022 – 3 Ss 13/22, (3) 121 Ss 40/22 (13/22)
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