Rauchen ist nur in den regulären Pausen erlaubt. Ein Anspruch auf zusätzliche Raucherpausen besteht nicht. In diesem Punkt hat auch ein Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Denn es geht nicht um das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer, sondern schlicht um die Einhaltung der Arbeitszeit. Dies stellte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LArbG M-V) in seinem Beschluss vom 29.03.2022 klar (5 TaBV 12/21).
Geklagt hatte der Betriebsrat eines Logistikunternehmens im Rostocker Seehafen. Der Rahmentarifvertrag sieht vor, dass pro 6-Stunden-Schicht eine Pause von 30 Minuten gewährt werden muss. Im Jahr 2011 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsordnung. Hiernach besteht auf dem Betriebsgelände ein generelles Rauchverbot. Rauchen ist nur auf den eigens hierfür eingerichteten Raucherinseln gestattet.
Über viele Jahre hinweg war es so, dass Raucher bei ungeplanten oder eingeschobenen Arbeitsunterbrechungen die eine oder andere Zigarette rauchten. Beanstandet wurde dies nicht.
In der Folgezeit ereigneten sich bei benachbarten Firmen im Seehafen mehrere Brände. Die Arbeitgeberin sah sich daraufhin veranlasst, im Jahr 2020 eine Anordnung zu erlassen, die jeder Mitarbeiter unterschreiben sollte. Hierin wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass Rauchen nur in den Raucherinseln gestattet ist. Und: Das Rauchen ist ausdrücklich nur in den tariflich vorgeschriebenen Pausen erlaubt!
Da dies mit der bisherigen Praxis nicht übereinstimmte, stieß die Anordnung besonders bei den rauchenden Mitarbeitern auf Unverständnis. Der Betriebsrat wurde aktiv und forderte die Arbeitgeberin auf, die Anordnung zurückzuziehen. Er vertrat die Auffassung, dass er zumindest ein Mitbestimmungsrecht hat. Und dieses wurde hier nicht ausgeübt.
Die Angelegenheit landete beim Arbeitsgericht, wo der Betriebsrat jedoch kein Recht bekam. Nun entschied das LArbG M-V über die Beschwerde des Betriebsrates und stellte klar:
Bezüglich der Anordnung, dass Rauchen nur in den tariflich vorgesehenen Pausen erlaubt ist, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates!
Gegenstand des Mitbestimmungsrechtes aus § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Hier besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, so das LArbG M-V.
Regelungen, die die Arbeitspflicht unmittelbar betreffen, hierzu zählt die Arbeitszeit, sind jedoch nicht mitbestimmungspflichtig. Hierauf weist das LArbG M-V in seinem Beschluss deutlich hin. Es nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Die Anordnung, dass Rauchen nur in den tariflich festgelegten Pausen gestattet ist, betrifft unmittelbar und eindeutig die Arbeitszeit. Denn ein Hafenmitarbeiter, der in der Raucherinsel raucht, verrichtet währenddessen keine Arbeitsleistung. Rauchen außerhalb der Pausenzeiten stellt damit nach Auffassung des LArbG M-V eine Unterbrechung der Arbeitstätigkeit dar.
Der objektive Regelungszweck der Anordnung, nur in den Pausen zu rauchen, betrifft daher die Arbeitsleistung selbst. Die Anordnung ist somit nicht vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates umfasst, so das Gericht.
Das Gericht wies die Beschwerde des Betriebsrates zurück. Es ließ auch die Rechtsbeschwerde nicht zu. Denn das Verfahren wirft nach Auffassung des Gerichts keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf. Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, dass Regelungen, die die Arbeitspflicht unmittelbar betreffen, nicht vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasst sind.
Damit dürfte der Rechtsstreit hier zu Ende sein. Künftig darf nur während der vorgeschriebenen Pausen geraucht werden, was dem einen oder anderen Raucher vermutlich nicht ganz so leicht fallen wird.
LArbG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.03.2022 – 5 TaBV 12/21
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