Das Landgericht Frankenthal (LG Frankenthal) entschied in einem aktuellen Urteil, dass eine Catering-Firma eine geleistete Anzahlung zurückzahlen muss, wenn die Feier wegen der Coronavorschriften abgesagt werden muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Catering-Vertrag vor Ausbruch der Coronapandemie geschlossen worden ist. In diesem Fall besteht ein Rücktrittsrecht und der Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Anzahlung (Urteil vom 21.12.2021 – 8 O 198/21).
Unzählige Veranstaltungen und Feiern mussten während der Coronapandemie ausfallen oder abgesagt werden. Wer in dieser Zeit den Bund fürs Leben schloss, konnte entweder gar nicht oder nur im engsten Kreis feiern.
So erging es auch einem Paar aus Rheinland-Pfalz. Das Paar heiratete im Mai 2020 standesamtlich und wollte nach der Trauung mit 100 Gästen in einem historischen Mühlenanwesen feiern. Im Vorfeld -vor Ausbruch der Coronapandemie- wurde die Hochzeit bis ins Detail geplant. Mit der Ausrichtung der Hochzeitsfeier beauftragte das Paar eine Catering-Firma. Das Paar leistete eine Anzahlung von mehr als 6.000,- €, so wie es im Vertrag vorgesehen war.
Dann kam Corona und wegen der Kontaktbeschränkungen im Frühjahr 2020 konnte die geplante Hochzeitsfeier nicht stattfinden. Das Paar heiratete trotzdem und vereinbarte mit dem Caterer die Verlegung der Feier in das Jahr 2021. Doch auch im Jahr 2021 konnte wegen der Bundes-Notbremse die Hochzeitsfeier mit 100 Gästen nicht stattfinden.
Schweren Herzens entschloss sich das Paar die Hochzeitsfeier komplett abzusagen und erklärte gegenüber dem Caterer den Rücktritt vom Vertrag. Das Paar verlangte die Rückzahlung der gezahlten Anzahlung, was der Caterer jedoch ablehnte. Nach seiner Auffassung könne das Risiko der Pandemie nicht von ihm allein getragen werden. Daraufhin erhob das Paar Klage, mit Erfolg!
Das LG Frankenthal entschied, dass die Catering-Firma die Anzahlung in voller Höhe zurückzahlen muss. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Coronapandemie mit den damit verbundenen Folgen nicht bekannt gewesen. Nach Auffassung des Gerichts war Geschäftsgrundlage die Durchführung der Hochzeitsfeier in den Innenräumen der Mühle, rechtskonform und ohne Gesundheitsrisiko für die Gäste.
Hätte das Hochzeitspaar gewusst, dass die Feier coronabedingt über einen langen Zeitraum nicht durchführbar ist, wäre der Vertrag nicht geschlossen worden, so das LG Frankenthal. Außerdem sei ein weiteres Abwarten dem Paar nicht mehr zuzumuten, da eine Hochzeitsfeier eigentlich im Zusammenhang mit der Trauung stattfindet. So war es ja auch geplant.
Aus diesen Gründen ist nach Auffassung des Gerichts von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen. Dies berechtigt das Hochzeitspaar, vom Cateringvertrag zurückzutreten, so das Gericht. Hieraus folgt ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages und damit auch ein Anspruch auf vollständige Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung.
Nach der Entscheidung des LG Frankenthal muss die Catering-Firma nun die Anzahlung von mehr als 6.000,- € an das Hochzeitspaar zurückzahlen.
Ob der Caterer Berufung eingelegt hat, ist nicht bekannt.
LG Frankenthal, Urteil vom 21.12.2021– 8 O 198/21
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