Verwendung eines Pseudonyms bei Facebook – Klarnamenpflicht? (BGH, Urt. v. 27.01.2022– III ZR 3/21 und III ZR 4/21)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in zwei Verfahren über die Verwendung eines Pseudonyms bei Facebook zu entscheiden.

Geklagt hatten ein Mann und eine Frau, die jeweils ein Nutzerkonto bei Facebook hatten. Beide verwendeten für ihr Profil ein Pseudonym. Die Nutzerbedingungen aus dem Jahr 2015 sahen vor, dass die Nutzer ihre wahren Namen und Daten anzugeben haben. Im April 2018 führte Facebook neue Nutzerbedingungen ein. Hiernach sollten die Nutzer den Namen verwenden, den sie auch im täglichen Leben verwenden (sogenannte Klarnamenpflicht).

Sperrung des Nutzerkontos

Facebook forderte den Kläger im März 2018 auf zu bestätigen, dass es sich bei seinem Profilnamen um seinen im Alltag verwendeten Namen handelt. Dies tat der Kläger nicht, woraufhin Facebook sein Nutzerkonto sperrte. Der Kläger änderte daraufhin seinen Profilnamen und das Nutzerkonto wurde freigeschaltet. Eigentlich wollte der Kläger aber weiterhin das Nutzerkonto unter einem Pseudonym nutzen.

Das gleiche Problem hatte die Klägerin. Sie gab als Profilnamen ebenfalls ein Pseudonym an und wurde, nachdem sie der Aufforderung ihren Profilnamen zu ändern nicht nachkam, von Facebook gesperrt.

Beide klagten sich durch die Instanzen und landeten schließlich beim BGH.

Nutzung eines Pseudonyms erlaubt

Der BGH stellte nun klar, dass beide Kläger für den Profilnamen sehr wohl ein Pseudonym verwenden dürfen. Für die Anmeldung allerdings müssen sie Facebook im Innenverhältnis ihren wahren Namen mitteilen.

Gilt nur für Anmeldungen bei Facebook bis 2018

ABER: Die Entscheidung des BGH gilt so nur für Altfälle. Bis 2018 galt das alte Telemediengesetz. Hiernach musste es Nutzern ermöglicht werden, mit  anonymem oder pseudonymem Profilnamen aufzutreten. Nutzungsbedingungen, die dagegen verstießen, waren unwirksam.

Ab Mai 2018 neue Rechtslage

Mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung im Mai 2018 sieht die Rechtslage aber wohl anders aus. Denn von der Möglichkeit einer anonymen oder pseudonymen Nutzung eines Diensteanbieters wie Facebook ist hier nicht die Rede.

Welche Auswirkungen die Datenschutzgrundverordnung auf das Telemediengesetz hat, ist umstritten. Hierzu hat sich der BGH in seinen Entscheidungen nicht geäußert.

Für Altverträge, also Verträge die mit Facebook vor Mai 2018 geschlossen wurden, gilt jedoch nach den Urteilen des BGH:

Die Anmeldung bei Facebook musste unter dem echten Namen erfolgen. Dann allerdings dürfen die Nutzer ihr Nutzerkonto unter Verwendung eines Pseudonyms nutzen.

Neue Rechtslage noch nicht abschließend geklärt

Wie mit Verträgen nach Einführung der Datenschutzgrundverordnung zu verfahren ist, wird wohl auch der BGH früher oder später in einer Grundsatzentscheidung klären müssen. Die Datenschutzgrundverordnung regelt zur Klarnamenpflicht oder Verwendung von Pseudonymen jedenfalls nichts. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung wird die Verwendung eines Pseudonyms bei Facebook und co. umstritten bleiben.

BGH, Urteile vom 27.01.2022– III ZR 3/21 und III ZR 4/21

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