Wer im Studium wiederholt täuscht, indem er beim Verfassen einer Hausarbeit abschreibt, muss damit rechnen, nicht mehr zur Prüfung antreten zu dürfen. Dies gilt auch dann, wenn eine Täuschung im Bachelorstudiengang und die wiederholte Täuschung beim Masterstudiengang stattgefunden hat. So geht es aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin) vom 09.04.2020 hervor (12 K 237/18).
Geklagt hatte ein Student, der zunächst einen Bachelorstudiengang und anschließend einen Masterstudiengang belegte. Beide Studiengänge waren lehramtsbezogen.
Der Student schrieb im Rahmen des Bachelorstudienganges eine Hausarbeit, die jedoch im Wesentlichen einer anderen im Internet abrufbaren Arbeit ähnelte. Sowohl bei Aufbau und Struktur als auch inhaltlich gab es frappierende Gemeinsamkeiten, wie sich später herausstellte. Die Hausarbeit des Klägers wurde wegen Täuschung mit mangelhaft bewertet.
Auch im anschließenden Masterstudiengang täuschte der Student bei einer Hausarbeit. Wegen der wiederholten Täuschung wurde die Entscheidung über das Bestehen aufgehoben und die Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen. Hiergegen erhob der Student Klage beim VG Berlin. Er vertrat die Auffassung, dass von wiederholter Täuschung schon gar nicht die Rede sein könne, da es sich ja um unterschiedliche Studiengänge handelte.
Das VG Berlin war jedoch anderer Auffassung.
Es ist sehr wohl von einer wiederholten Täuschung auszugehen, auch wenn die eine Täuschung im Bachelorstudiengang und die andere Täuschung im Masterstudiengang begangen wurde, so das VG Berlin.
Nach dem Urteil des VG Berlin ist der Anwendungsbereich der einschlägigen Regelung des § 111 Absatz 3 ZSP-HU nicht dahingehend einzugrenzen, dass wiederholte Täuschungen nur innerhalb des Bachelor- oder Masterstudienganges relevant sind. Denn die Norm hat das Ziel, gewissenhaftes wissenschaftliches Arbeiten zu sichern und die Chancengleichheit der Studierenden zu gewährleisten, so das Gericht.
Zudem verfolgte der Student nach Auffassung des Gerichts hier eine einheitlich zu betrachtende wissenschaftliche Gesamtqualifikation. Die organisatorische Aufteilung des Studienverlaufs in den Bachelorstudiengang und den Masterstudiengang steht dem nicht entgegen, so das Gericht.
Außerdem sei nicht erkennbar, inwiefern die mit der Norm verfolgten Ziele weniger gewichtig sein sollen, wenn nach der ersten Täuschung der Bachelorstudiengang beendet wurde oder zum Beispiel die Universität gewechselt wurde. Hierauf weist das VG Berlin in seinem Urteil hin.
Aus diesen Gründen war nach Auffassung des Gerichts von einer wiederholten Täuschung auszugehen. Als Folge wurde die Bestehensentscheidung aufgehoben und das Wiederholen der streitgegenständlichen Prüfung ausgeschlossen. Diese Ermessenentscheidung war nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.
Damit dürfte sich der von dem Studenten angestrebte Abschluss erledigt haben. Übrigens, auch beim Absolvieren von Praxismodulen nahm es der Student nicht so genau mit der Wahrheit. Mindestens eine Unterrichtstunde, die der Student hätte geben sollen, wurde tatsächlich nicht abgehalten. Aber hierauf kam es wegen der wiederholten Täuschung bei den Hausarbeiten schon gar nicht mehr an.
VG Berlin, Urteil vom 09.04.2020 – 12 K 237.18
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