Auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft muss zur Betreuung eines Kindes Sonderurlaub gewährt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein leibliches oder angenommenes Kind handelt. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) in einem Urteil vom 09.09.2021 (VG 36 K 68/19).
In dem Verfahren ging es um zwei Frauen, die in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenlebten. Eine der Frauen gebar mit Hilfe einer Samenspende einen Sohn. Die Frauen lebten nun mit dem Kind zusammen als Familie.
Als die leibliche Mutter schwer erkrankte, beantragte ihre Lebenspartnerin, die als Beamtin arbeitete, bei ihrem Dienstherrn Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge, weil sie sich um den gemeinsamen Sohn kümmern wollte.
Der Antrag auf Sonderurlaub wurde jedoch abgelehnt. Als Begründung gab der Dienstherr an, dass ein besonders wichtiger Grund nicht gegeben war, da die Beamtin keine rechtliche Elternstellung innehatte. Schließlich handelte es sich bei dem Sohn weder um das leibliche noch um ein angenommenes Kind, so der Dienstherr. Auch der von der Beamtin eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Die Beamtin blieb allerdings hartnäckig und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht. Und das Verwaltungsgericht gab der Frau Recht!
Es könne keinen Unterschied machen, ob es sich um ein leibliches bzw. angenommenes oder aber ein Stief- oder Pflegekind handelt, so das Gericht. Bei der Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung eines Kindes geht es um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Diesen Zweck erfüllt die Gewährung des Sonderurlaubs auch im Falle einer eingetragenen Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kind. Dies stellt das VG Berlin in seinem Urteil klar.
Die Ungleichbehandlung einer Beamtin, die leibliche Mutter ist, mit einer Beamtin, die keine rechtliche Elternstellung hat, ist nach dem Urteil des Gerichts sachlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr verstößt die Auslegung, dass die Betreuung des Kindes nur dann einen wichtigen Grund darstellt, wenn es sich um ein leibliches oder angenommenes Kind handelt, nicht aber um ein Stief- oder Pflegekind, gegen das Recht auf Gleichheit in Artikel 3 GG und den Schutz der Familie in Artikel 6 GG, so das Gericht.
Das VG Berlin stellt klar, dass das Grundgesetz die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern als Familie schützt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass eine rechtliche Verwandtschaft vorliegt, so das Gericht.
Anspruch auf Sonderurlaub
Somit kann auch bei einer eingetragenen Lebensgemeinschaft mit Kind ein besonders wichtiger Grund zur Gewährung von Sonderurlaub für die Betreuung dieses Kindes vorliegen. Daher muss auch der Klägerin Sonderurlaub gewährt werden, auch wenn diese „nur“ die Lebensgefährtin der leiblichen Mutter ist.
Ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde, ist nicht bekannt.
VG Berlin, Urteil vom 09.09.2021 – VG 36 K 68/19
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