In Deutschland besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Impfzertifikats, wenn die Impfung gegen Corona mit „Sputnik V“ erfolgt ist. So entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen) am 27.09.2021 (8 B 1885/21).
Aus Sorge, sich mit Corona zu infizieren, entscheiden sich viele Menschen für eine Impfung gegen SARS CoV-2. Ein vollständiger Impfschutz verringert die Gefahr, schwer an Corona zu erkranken, erheblich.
Aber eine vollständige Impfung hat auch auf das gesellschaftliche Leben erhebliche Auswirkungen. Je nach Infektionslage genießen geimpfte Menschen mehr Freiheiten als Ungeimpfte. Auch dies ist für viele Motivation, sich impfen zu lassen.
Der VGH Hessen hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich ein Mann im Ausland mit dem Vakzin „Sputnik V“ hat impfen lassen und die Ausstellung eines Impfzertifikats beantragte. Die Erstimpfung erfolgte in Moskau und die Zweitimpfung in San Marino, so weit so gut.
Als der Mann jedoch beim örtlichen Gesundheitsamt die Ausstellung eines Impfzertifikats beantragte, war die Enttäuschung groß. Denn das Gesundheitsamt lehnte die Ausstellung ab! Der Impfstoff „Sputnik V“ ist nicht auf der Liste des Paul-Ehrlich-Instituts der in Deutschland zugelassenen Impfstoffe, so die Begründung.
Der Mann erhob Klage beim Veraltungsgericht Kassel, ohne Erfolg. Mit seiner Beschwerde beim VGH Hessen verlangte er weiterhin die Ausstellung des Impfzertifikats oder zumindest die Prüfung und Weiterleitung der eingereichten Daten an das Paul-Ehrlich-Institut.
Doch der VGH Hessen wies die Beschwerde zurück. Der Mann hat schlichtweg keinen Anspruch auf Ausstellung des Impfzertifikats, so der VGH. Ein solcher Anspruch besteht nach dem Beschluss des VGH nur dann, wenn die Impfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist, § 2 Ziffer 3 SchAusnahmV.
Der Impfstoff „Sputnik V“ ist jedoch in Deutschland nicht zugelassen. Aus diesem Grund steht er auch nicht auf der Liste des Paul-Ehrlich-Instituts. Somit besteht auch kein Anspruch auf Ausstellung eines Impfzertifikats, so der VGH Hessen.
Auch die Auffassung des Mannes, das Zertifikat der Republik San Marino als Drittstaat müsse als gleichwertig behandelt werden, änderte hieran nichts. Der VGH wies darauf hin, dass auch in einem solchen Fall kein Anspruch darauf besteht, sich in Deutschland ein Impfzertifikat ausstellen zu lassen. Der Impfstoff muss in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein. Nur dann besteht ein Anspruch auf Ausstellung eines Zertifikats.
Der Mann ist nun zwar vollständig geimpft. Ein Impfzertifikat erhält er jedoch nicht. Er gilt in bestimmten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens als Ungeimpfter. Es bleibt ihm nur, sich gegebenenfalls noch einmal gegen Corona impfen zu lassen, diesmal mit einem in Deutschland zugelassenen Impfstoff.
Der Beschluss des VGH Hessen ist jedenfalls unanfechtbar.
VGH Hessen, Beschluss vom 27.09.2021 – 8 B 1885/21
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