15.10.2021 – 7 Sa 857/21)
Was passiert mit dem Urlaub, wenn sich ein Arbeitnehmer während des Urlaubs mit Corona infiziert? Gilt er dann als krank oder arbeitsunfähig mit der Folge, dass die Krankentage nicht auf den Urlaub angerechnet werden?
Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LArbG Düsseldorf) zu entscheiden.
Eine Arbeitnehmerin befand sich in der Zeit vom 10.12.2020 bis 31.12.2020 im Weihnachtsurlaub. Dieser war als Erholungsurlaub ordnungsgemäß beantragt und genehmigt worden. Ihre Tochter hatte sich jedoch mit Corona infiziert und nach einem Kontakt mit der Tochter infizierte sich auch die Arbeitnehmerin mit Corona. Dies ergab eine Testung am 16.12.2020, somit während des Urlaubs.
Das Gesundheitsamt ordnete daraufhin für die Arbeitnehmerin eine Quarantäne vom 06.12.2020 bis zum 23.12.2020 an. Das Schreiben enthielt auch den Hinweis, dass die Arbeitnehmerin als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSg gilt. Zum Arzt ging die Arbeitnehmerin jedoch nicht.
Wegen der angeordneten Quarantäne war die Arbeitnehmerin der Meinung, sie habe den bereits angetretenen Urlaub während der Quarantänezeit nicht verbraucht. Sie verlangte für die Zeit vom 10.12.2020 bis 23.12.2020 eine Nachgewährung des Urlaubs. Da die Arbeitgeberin dies ablehnte, landete der Fall vor Gericht.
Aber sowohl das Arbeitsgericht in erster Instanz als auch das LArbG Düsseldorf wiesen die Klage ab. Das LArbG verwies auf die klare Regelung des § 9 BurlG, wonach die Krankentage nur dann nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn ein ärztliches Attest die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Ein solches ärztliches Attest gab es hier jedoch nicht. Die Arbeitnehmerin ging nicht zum Arzt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde nicht ausgestellt. Auch eine analoge Anwendung des eng gefassten § 9 BurlG kommt nach Auffassung des LArbG nicht in Betracht.
Urlaubsstörende Ereignisse fallen nach der Konzeption des BUrlG als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereich des Arbeitnehmers, so das LArbG Düsseldorf.
Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn eine COVID-!9-Erkrankung generell und nicht nur im Einzelfall zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Dies ist nach Auffassung des LArbG jedoch nicht der Fall. So führt insbesondere eine symptomlose Corona-Infektion nicht zur Arbeitsunfähigkeit. Aus diesem Grund kommt eine analoge Anwendung des § 9 BurlG nicht in Betracht, so das LArbG Düsseldorf.
Die Arbeitnehmerin galt insofern während ihres Urlaubs nicht als arbeitsunfähig erkrankt. Somit kommt es auch nicht zu einer Nichtanrechnung des Urlaubs nach § 9 BurlG. Der Urlaub wurde wie genehmigt verbraucht und muss nicht nachgewährt werden.
Allerdings ließ das LArbG Düsseldorf die Revision zu. Es bleibt abzuwarten, ob der Fall nun noch vor dem Bundesarbeitsgericht landet.
LArbG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 857/21
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