Hat der Erblasser im Testament die spätere Grabpflege geregelt, hat das keine Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch. Dieser wird durch die Grabpflegekosten nicht gekürzt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser bereits einen Vertrag über die Grabpflege geschlossen hat. Dann handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit. Diese kürzt dann auch den Pflichtteil. So geht es aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Urteil vom 26.05.2021, IV ZR 174/20).
Der BGH hatte sich mit dem Testament einer Verstorbenen zu beschäftigen. Diese hatte verfügt, dass ihr Hab und Gut verkauft werden soll und mehrere Erben jeweils 5% oder 10% vom Erlös erhalten sollen. Zu den Erben gehörte auch ein Adoptivsohn, der zudem pflichtteilsberechtigt war.
Darüber hinaus sollte der Rest des Vermögens für die Beerdigung und für die Pflege des Grabes für 20 Jahre verwendet werden.
Der Nachlass wurde entsprechend verwaltet. Nach Abzug nicht nur der bestehenden Verbindlichkeiten, sondern auch der mit Kostenveranschlag ermittelten Grabpflegekosten wurde der verbleibende Betrag anteilig an die Erben ausgezahlt.
Der Adoptivsohn war jedoch der Auffassung, ihm stehe noch mehr Geld zu und erhob Klage vor dem Amtsgericht. Das Amtsgericht wies die Klage ab und auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Adoptivsohn blieb jedoch hartnäckig und legte Revision beim BGH ein, mit Erfolg!
Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht. Denn die Kosten für die Grabpflege durften für die Berechnung des Pflichtteils nicht als Nachlassverbindlichkeit vorher abgezogen werden, so der BGH.
Hieran ändert auch nichts die Regelung zur Grabpflege im Testament. Eine Regelung zur Grabpflege kann nur dann eine echte Nachlassverbindlichkeit begründen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten bereits einen Vertrag zur Grabpflege geschlossen hat, so der BGH. Das war hier aber nicht der Fall.
Der BGH führt dazu aus, dass es dem Erblasser verwehrt sein soll, den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch durch „freigiebige Vermächtnisanordnungen oder Auflagen zu schmälern oder sogar auszuhöhlen“. Die Kosten der Grabpflege im Falle einer entsprechenden Auflage im Testament dürfen daher nicht als Nachlassverbindlichkeit vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs in Abzug gebracht werden. Hierauf weist der BGH deutlich hin. Dies gilt, wenn der Erblasser noch keinen Vertrag zur Grabpflege geschlossen hat.
Ist aber vom Erblasser bereits ein Grabpflegevertrag geschlossen worden, verhält es sich anders. Dann handelt es sich um eine noch vom Erblasser herrührende Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erblasserschuld. Diese ist dann bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wertmindernd zu berücksichtigen, so der BGH.
Da die Grabpflegekosten daher nicht in Abzug zu bringen waren, ist die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Adoptivsohns fehlerhaft gewesen. Der BGH hat daher den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Adoptivsohn darf also auf eine Neuberechnung seines Pflichtteils hoffen und somit auch auf die Auszahlung eines weiteren Betrages.
BGH, Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20
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