Der einzelne Wohnungseigentümer ist nur dann klagebefugt, wenn seine Klage vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht eingegangen ist. Für Klagen ab dem 1. Dezember 2020 gilt das neue WEG-Recht, wonach nur die Wohnungseigentümergemeinschaft prozessführungsbefugt ist. Der einzelne Eigentümer darf dann Rechte der Gemeinschaft nicht mehr allein geltend machen. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 07.05.2021 klar (V ZR 299/19).
Mit dem Urteil räumte der BGH Unklarheiten im Zusammenhang mit dem neuen WEG-Recht aus. Nach dem bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Recht war der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt, Ansprüche aus dem gemeinschaftlichen Eigentum geltend zu machen. Dies galt jedenfalls dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausübung nicht an sich gezogen hat.
Nach neuem WEG-Recht darf nur noch die Gemeinschaft und nicht mehr der einzelne Eigentümer klagen. Was jedoch gilt für Klagen einzelner Wohnungseigentümer, die vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht eingegangen sind? Hierfür sieht das Gesetz keine Übergangsregelung vor.
Nun klärte der BGH diese Frage und entschied, dass für Klagen, die bis zum 1. Dezember 2020 anhängig waren, weiterhin die alte Rechtslage gilt. Der Kläger bleibt somit klagebefugt, solange dem Gericht nicht ein entgegenstehender Wille der Gemeinschaft durch schriftliche Äußerung zur Kenntnis gebracht wird.
Der Entscheidung lag die Klage eines Wohnungseigentümers zu Grunde. Dieser hatte vor Inkrafttreten des neuen WEG-Rechts Klage gegen seinen Nachbarn erhoben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestand jedoch aus zwei Eigentümern. In der Sache ging es um den Rückschnitt von auf dem Nachbargrundstück angepflanzten Zypressen.
Der Rechtsstreit ging über mehrere Instanzen und mit Inkrafttreten des neuen WEG-Rechts am 1. Dezember 2020 stellte sich nun die Frage, ob der Kläger überhaupt noch klagebefugt war oder ob die Klage unzulässig wurde.
Diese Frage klärte jetzt der BGH und entschied: Der Wohnungseigentümer bleibt klagebefugt, jedenfalls solange nicht die Gemeinschaft einen entgegenstehenden Willen vor Gericht geäußert hat. Der Kläger war in dem hier entschiedenen Rechtsstreit somit weiterhin prozessführungsbefugt. Die Revision des Nachbarn mit dem Ziel, die Klage wegen Unzulässigkeit abweisen zu lassen, hat der BGH daher zurückgewiesen.
Damit ist die Frage der Prozessführungsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer für „alte“ Verfahren höchstrichterlich geklärt.
BGH, Urteil vom 07.05.2021 – V ZR 299/19
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