Ein Arbeitnehmer mit Maskenbefreiung muss nicht beschäftigt werden, wenn im Betrieb eine Maskenpflicht gilt. Der Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers dann ablehnen. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer als arbeitsunfähig anzusehen. So entschied das Landesarbeitsgericht Köln (LArbG Köln) am 12.04.2021 (2 SaGa 1/21).
In Zeiten der Pandemie ist die Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden und auch in Betrieben zur Regel geworden. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ergibt sich meist aus der jeweiligen Coronaverordnung des Landes oder des Kreises. Aber auch der Arbeitgeber darf in seinem Betrieb eine Maskenpflicht anordnen. Das ergibt sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Was aber ist, wenn ein Arbeitnehmer durch ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreit ist? Hierüber hatte das LArbG Köln zu entscheiden.
Antragsteller war ein Verwaltungsmitarbeiter einer Stadt im Rheinland. Er war dort im Rathaus beschäftigt. Im Rathaus gilt sowohl für Besucher als auch für Mitarbeiter eine Maskenpflicht. Der Mitarbeiter wollte wegen seiner Maskenbefreiung nun ohne Maske im Rathaus weiterarbeiten. Das hatte die Stadt jedoch abgelehnt.
Der Mann beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht Siegburg eine einstweilige Verfügung. Er wollte im Eilverfahren seine Weiterbeschäftigung ohne Maske durchsetzen. Hilfsweise wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.
Das Arbeitsgericht Siegburg lehnte den Antrag jedoch ab. Und auch das LArbG Köln entschied nun, dass der Mitarbeiter keinen Beschäftigungsanspruch ohne Maske hat.
Das LArbG Siegburg verwies auf die entsprechende Coronaschutzverordnung des Landes und die darin enthaltene Maskenpflicht im Rathaus. Die Maskenpflicht für die Mitarbeiter im Rathaus durfte zudem auch von der Stadt selbst angeordnet werden, so das LArbG Köln. Das Direktionsrecht der Stadt als Arbeitgeberin erlaubt nach Auffassung des Gerichts eine solche Anordnung.
Denn das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dient dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter als auch der Besucher im Rathaus, so das Gericht. Und wenn der Mitarbeiter durch ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreit ist, dann ist dieser als arbeitsunfähig anzusehen, so das Urteil des LArbG Köln.
Da der Mitarbeiter damit arbeitsunfähig war, bestand auch kein Anspruch auf Beschäftigung. Darauf weist das LArbG Köln hin.
Auch der Hilfsantrag auf Beschäftigung im Homeoffice hatte keinen Erfolg. Bestimmte Tätigkeiten ließen sich nicht im Homeoffice ausführen, sondern nur vor Ort im Rathaus. Und auch eine nur teilweise Beschäftigung im Homeoffice würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so das Gericht. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes bestand daher nicht.
Solange die Maskenpflicht besteht und der Mitarbeiter durch ärztliches Attest davon befreit ist, muss eine Beschäftigung durch die Arbeitgeberin, hier die Stadt, nicht erfolgen. Die Anträge des Verwaltungsmitarbeiters hatten auch vor dem LArbG Köln keinen Erfolg.
LArbG Köln, Urteil vom 12.04.2021 – 2 SaGa 1/21
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