Fitnessstudio wegen Corona geschlossen – Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge (AG Papenburg, Urt. v. 18.12.2020 – 3 C 337/20)

Ist ein Fitnessstudio coronabedingt geschlossen, müssen bereits gezahlte Beiträge für die Zeit der Schließung zurückgezahlt werden. So entschied das Amtsgericht Papenburg (AG Papenburg) mit Urteil vom 18.12.2020 (3 C 337/20).

Wie ist die Rechtslage, wenn wegen einer behördlichen Anordnung Fitnessstudios vorübergehend geschlossen sind? Sind Mitgliedsbeiträge trotzdem zu entrichten? Müssen bereits gezahlte Beiträge zurückgezahlt werden? Oder verlängert sich der Vertrag automatisch um die Dauer der Schließung? In der Rechtsprechung sind diese Fragen höchst umstritten.

Das AG Papenburg hat in einem aktuellen Urteil zu Gunsten eines Mitglieds entschieden. Der Kläger hatte mit einer Fitnessstudiobetreiberin einen Vertrag geschlossen. Der monatliche Beitrag lag bei 29,90 €. Hinzu kam eine halbjährliche Servicepauschale. Die Mitgliedschaft sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn sie nicht gekündigt wird.

Fitnessstudio wegen Corona geschlossen

Im Jahr 2020 kam es wegen der bundesweiten behördlichen Anordnung zu einer mehrmonatigen Schließung des Fitnessstudios. Die Betreiberin zog jedoch weiterhin die Mitgliedsbeiträge ein. Hiermit war der Kläger überhaupt nicht einverstanden. Er kündigte den Vertrag und verlangte die Beiträge und die anteilige Servicepauschale für die Zeit der Schließung zurück.

Die Beklagte bestätigte die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist, lehnte jedoch die Rückzahlung der Beiträge ab. Stattdessen bot die Beklagte eine „Gutschrift über Trainingszeit“ an. Der Vertrag sollte um die Zeit der Schließung verlängert und die verlorene Trainingszeit in dieser Zeit nachgeholt werden.

Klage auf Rückzahlung gezahlter Beiträge

Der Kläger war damit nicht einverstanden. Er erhob Klage auf Rückzahlung der bereits eingezogenen Mitgliedsbeiträge für die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen war.

Das AG Papenburg gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der Beiträge nebst anteiliger Servicepauschale. Nach Auffassung des Gerichts lag ein Fall der Unmöglichkeit vor. Der Betreiberin des Fitnessstudios war es wegen der behördlichen Anordnung unmöglich, ihre Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Bei der Unmöglichkeit der Leistung besteht rechtlich auch kein Anspruch hierauf, § 275 Absatz 1 BGB.

Bei Unmöglichkeit kein Anspruch auf Gegenleistung

Im Gegenzug dazu besteht dann aber auch gemäß § 326 Absatz 1 BGB kein Anspruch auf die Gegenleistung, nämlich auf die Zahlung der Mitgliedsbeiträge, so das AG Papenburg. Bereits gezahlte Beiträge können dann nach den Vorschriften der §§ 346 ff. BGB zurückgefordert werden.

Nach Auffassung des AG Papenburg macht es keinen Unterschied, ob die Unmöglichkeit nur vorübergehend oder dauerhaft gegeben ist.

Schließzeit muss nicht hinten angehängt werden

Auch eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Absatz 1 BGB kommt nach Auffassung des AG Papenburg nicht in Betracht. Dies setzt voraus, dass die Parteien, hätten sie die Möglichkeit einer pandemiebedingten Schließung vorausgesehen, den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Vorhersehbarkeit einer möglichen Schließung den Vertrag nicht oder anders geschlossen hätte. Diese wäre aber eine von mehreren Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage.

Aus diesem Grund kommt nach Auffassung des AG Papenburg eine Vertragsanpassung, etwa durch Gutschrift über Trainingszeiten bzw. eine Vertragsverlängerung um die Dauer der Schließung nicht in Betracht.

Das AG Papenburg entschied daher, dass dem Kläger in jedem Fall die Beiträge für die Zeit der Schließung zurückzuzahlen sind.

Allerdings ließ das AG Papenburg die Berufung zu, obwohl nach § 511 ZPO die Berufungsgrenze von 600,- € nicht erreicht wurde. Die Berufung kann nach § 511 Absatz 2 ZPO auch dann zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Und von einer grundsätzlichen Bedeutung ist nach Auffassung des AG Papenburg wegen der Vielzahl vergleichbarer Fälle hier auszugehen.

AG Papenburg, Urteil vom 18.12.2020 – 3 C 337/20

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