Der Arbeitgeber darf bei Kurzarbeit Null den Urlaubsanspruch anteilig kürzen. So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LArbG Düsseldorf) am 12.3.2021 (6 Sa 824/20).
Die Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit Null ist rechtlich umstritten. Nach europäischem Recht jedoch ist die Rechtslage zum Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit klar. Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass während der Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG schon gar nicht entsteht.
Im deutschen Recht gibt es jedoch bislang keine Regelung. Weder im Bundesurlaubsrecht noch in den Vorschriften zur Kurzarbeit findet sich eine spezielle Regelung zu Urlaubsansprüchen während der Kurzarbeit Null.
Das LArbG Düsseldorf hat nun entschieden, dass während der Kurzarbeit Null der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden darf. In der Begründung verweist das LArbG auf das europäische Recht. Darüber hinaus weist das LArbG darauf hin, dass der Erholungsurlaub dem Zweck der Erholung dient. Mit Blick auf diesen Zweck müsse zugleich eine Verpflichtung zur Tätigkeit vorliegen. Dies ist aber bei der Kurzarbeit Null gerade nicht der Fall, denn während der Kurzarbeit Null sind die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben, so das Gericht.
Aus diesem Grund sind Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln. Bei diesen kann der Erholungsurlaub auch anteilig gekürzt werden.
In dem hier entschiedenen Fall hatte eine Verkaufshilfe gegen ihre Urlaubskürzung geklagt. Sie war ab dem 1.4.2020 coronabedingt wiederholt in Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand die Kurzarbeit Null durchgehend. Von den ihr eigentlich zustehenden 14 Arbeitstagen gewährte ihr der Arbeitgeber lediglich 11,5 Arbeitstage. Den Rest hatte der Arbeitgeber wegen der Kurzarbeit Null gekürzt. Hiermit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden und klagte.
Bereits das zuständige Arbeitsgericht Essen hatte die Klage abgewiesen. Nun wies auch das LArbG Düsseldorf die Berufung zurück. Nach Auffassung des LArbG Düsseldorf hätte der Arbeitgeber den Urlaub sogar um 3,5 Arbeitstage kürzen dürfen. Denn die Kürzung hätte für jeden vollen Monat Kurzarbeit Null um 1/12 erfolgen können. Hierauf weist das LArbG Düsseldorf in seinem Urteil hin.
Die Frau hatte mit ihrer Klage daher keinen Erfolg und muss die Kürzung ihres Urlaubs hinnehmen. Allerdings ließ das LArbG Düsseldorf die Revision zu. Ob die Klägerin Revision einlegt und die Rechtsfrage dann vom Bundesarbeitsgericht entschieden wird, bleibt abzuwarten.
LArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.3.2021 – 6 Sa 824/20
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