Zu den essentialia negotii eines Lizenzvertrags für Patente gehört nach Auffassung des LG München I die Art der Lizenz (Endurt. v. 25.02.2021 – 7 O 8011/20).
Lizenzen können unterschiedlich ausgestaltet sein. Neben der sehr weit reichenden Exklusivlizenz, die zu einer ausschließlichen Berechtigung des Lizenznehmers führt, gibt es die einfache Lizenz, die es dem Lizenzgeber ermöglicht, weitere Lizenzen zu vergeben. Außerdem ist zu bestimmen, welchen inhaltlichen, räumlichen und zeitlichen Umfang eine Lizenz haben soll.
Der Kläger machte eine Forderung aus einem Lizenzvertrag über ein Patent geltend. Aus dem Lizenzvertrag ließ sich die Art der Lizenz aber nicht entnehmen. Das LG München I wies die Klage ab, da ein Lizenzvertrag nicht zustande gekommen sei.
Nach Auffassung des Landgerichts München I gehört die Angabe der Art der Lizenz zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen eines Patent-Lizenzvertrags. Das bedeutet, dass ohne diese Angabe zur Exklusivlizenz oder zur einfachen Lizenz ein verbindlicher Vertrag nicht zustande kommt.
Die fehlende Angabe könne, so das Münchner Gericht, nicht durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden, da es sich nicht lediglich um eine vertragliche Nebenabrede handelt.
Der Lizenzvertrag ist, anders als der Kauf-, Dienst- oder Werkvertrag, nicht gesetzlich geregelt. Deshalb ist nicht klar, welche Mindestanforderungen an das Zustandekommen eines Lizenzvertrags zu stellen sind. Die Entscheidung zeigt, dass diese Rechtsunsicherheit große Auswirkungen haben kann.
Gerichte behandeln den Lizenzvertrag als Vertrag sui generis und greifen bei lizenzvertraglichen Fragen häufig auf gesetzlich geregelte Vertragsarten zurück, die eine Nähe zum Lizenzrecht aufweisen. Beispiele:
Wer einen rechtssicheren Lizenzvertrag schließen möchte, sollte sich daran orientieren und Regelungen zur Art der Lizenz treffen.
LG München I, Endurteil vom 25.02.2021 – 7 O 8011/20
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