Der fünfte Senat des Bundesgerichtshofs hält an seiner Rechtsprechung zum Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht fest. Wer Anspruch auf Mängelbeseitigung hat, kann auch dann Ersatz in Geld verlangen, wenn er die Arbeiten zur Beseitigung des Mangels gar nicht ausführen lässt. Lukrativ kann das sein, wenn der Mangel nicht wesentlich stört, man damit leben kann und mit dem Geld etwas besseres vorhat, z. B. zur Finanzierung eines neuen Auto oder eines Urlaubs. Lediglich die Umsatzsteuer kann nicht fiktiv ersetzt verlangt werden, da diese nur dann zu zahlen ist, wenn sie tatsächlich anfällt.
Im BGH-Fall erwarben die Kläger für 79.800 Euro eine Eigentumswohnung. Im Vertrag war bestimmt, dass es an einer Wand Feuchtigkeit gab und der Verkäufer verpflichtete sich, falls die Feuchtigkeit wieder auftreten sollte, dies auf seine Kosten zu beheben. In der Folgezeit trat tatsächlich wieder Feuchtigkeit an der Wand auf. Die Kläger verlangten vom Verkäufer die dafür erforderlichen Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 7.972,68 Euro und Ersatz der Anwaltskosten.
Die in den ersten Instanzen erfolgreichen Kläger bekamen nun auch beim BGH Recht. Im Rahmen des so genannten kleinen Schadensersatzes kann der Käufer entweder den Minderwert oder den Ersatz der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen (§ 437 Nummer 3, §§ 280, 281 Absatz 1 BGB). Ob der Käufer den Mangel tatsächlich beheben lässt, ist irrelevant.
Die Rechtslage ist im Werkvertragsrecht anders. Dort vertrat der siebte Senat des BGHs zwar früher auch die Auffassung, dass die fiktive Abrechnung in Betracht kommt. Diese Rechtsprechung hat der siebte Senat aber im Jahr 2018 geändert. Mehr dazu gibt es hier.
Diese Abweichung zwischen der Rechtsauffassung des siebten Senats zum Werkvertragsrecht und der des fünften Senats zum Kaufrecht nahm der fünfte Senat nicht zum Anlass, die Sache dem Großen Senat zur Entscheidung vorzulegen, denn die unterschiedlichen Auffassungen resultieren daraus, dass die Rechtsgrundlagen beim Kaufrecht andere sind als beim Werkvertragsrecht. Es handelt sich daher nicht um eine unterschiedliche Auffassung zur selben Rechtsfrage und damit nicht um eine Divergenz der Rechtsprechung.
BGH, Urteil vom 12.03.2021 – V ZR 33/19
Der Beitrag basiert auf der BGH-Presseerklärung, abrufbar hier. Zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrags lagen die Urteilsgründe noch nicht vor.
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