Elektronisches Gerät am Steuer verboten – auch Taschenrechner (BGH, Beschl. v. 16.12.2020 – 4 StR 526/19)

Wer während der Fahrt einen Taschenrechner in der Hand hält und benutzt, verstößt gegen § 23a Absatz 1a Straßenverkehrsordnung (StVO), so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 16.12.2020 (4 StR 526/19).

Mit dieser Entscheidung stellt der BGH klar, dass auch der Taschenrechner zu den elektronischen Geräten nach § 23a Absatz 1a StVO zählt und somit am Steuer verboten ist.

Konkret ging es um einen Immobilienmakler aus Westfalen, der mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wurde. Während der Fahrt hielt der Makler einen Taschenrechner in der Hand und berechnete damit gerade seine Provision für den nächsten Auftrag.

Das Amtsgericht Lipstadt verurteilte ihn daraufhin zur Zahlung eines Bußgeldes unter anderem wegen der Benutzung des Taschenrechners am Steuer. Wegen des Verstoßes gegen § 23a Absatz 1a StVO und wegen der überhöhten Geschwindigkeit sollte der Makler 147,50 € bezahlen.

Der Makler war damit nicht einverstanden und vertrat die Auffassung, dass ein Taschenrechner am Steuer ja wohl nicht verboten sei. Es handelte sich schließlich nicht um ein Handy oder ein ähnliches elektronisches Gerät.

Taschenrechner mit Handy vergleichbar?

Er war damit in guter Gesellschaft. Denn auch das OLG Oldenburg vertrat diese Auffassung. Im Jahr 2018 nämlich entschied das OLG Oldenburg, dass ein Taschenrechner nicht unter das Benutzungsverbot nach § 23 StVO fällt.

Mit dem Hinweis auf diese Entscheidung legte der Makler Rechtsbeschwerde ein. Über die Rechtsbeschwerde musste nun das OLG Hamm entscheiden. Das OLG Hamm sah es wie das Amtsgericht und nicht wie das OLG Oldenburg zuvor.

Wegen § 121 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz war der Rechtsstreit dem BGH zur Entscheidung vorzulegen. Hiernach ist ein OLG zur Vorlage beim BGH verpflichtet, wenn es mit seiner Entscheidung von der Entscheidung eines anderen OLG abweichen will. So verhielt es sich hier.

Entscheidung des BGH

Und der BGH entschied:

Bei dem elektronischen Taschenrechner handelt es sich um ein elektronisches Gerät nach § 23a Absatz 1a StVO! Damit ist die Benutzung des Taschenrechners durch Aufnehmen oder Halten in der Hand während der Fahrt verboten, so der BGH.

Mit dem Taschenrechner verhält es sich somit wie mit dem Handy. Eine Benutzung am Steuer ist verboten. Wer dabei erwischt wird, muss mindestens mit einem Bußgeld rechnen. So wie auch der Makler aus Westfalen.

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19

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