Über Lage, Infrastruktur und Einkaufsmöglichkeiten machen sich die meisten Käufer einer Eigentumswohnung Gedanken. Das ist aber längst nicht alles. Damit Sie nicht die „Katze im Sack“ kaufen, sollten Sie weitere Dinge berücksichtigen.
Es gibt viele rechtliche Dinge zu beachten, damit der Kauf einer Eigentumswohnung nicht zu einer teuren Enttäuschung wird. Häufig enthalten Kaufverträge Haftungsausschlüsse, die zur Folge haben, dass Mängel Sache des Käufers sind. Genaues Hinsehen kann sich deshalb lohnen.
Die 18-Punkte Checkliste für den Kauf einer Eigentumswohnung zeigt Ihnen die Dinge, die Sie sich anschauen sollten.
Man sollte sich Gewissheit von der Person des Verkäufers verschaffen. Wohnt dieser noch in der Wohnung, die er verkaufen möchte, sollte die neue Wohnanschrift im Vertrag angegeben werden.
Vorsicht ist bei Erbengemeinschaften geboten. Hier müssen sämtliche Erben mitwirken. In einem solchen Fall sollte man sich den Erbschein zeigen lassen und sicher stellen, dass alle Erben mitwirken. Dabei ist es kein Problem, wenn sich Erben vertreten lassen. Wichtig ist dann der Nachweis der Bevollmächtigung in notarieller Form. Das ist für Grundbucheintragungen notwendig (§ 29 GBO).
Als Käufer sollten Sie sich einen Auszug aus dem Wohnungsgrundbuch geben lassen. Dort finden sich in der Ersten Abteilung Angaben zum Eigentümer.
Normalerweise besorgt der Notar Grundbuchauszüge. Achten Sie darauf, dass die Auszüge nicht veraltet sind.
Beispiel: Der Ausbau des Dachgeschosses bedarf einer Baugenehmigung. Wenn eine solche nicht vorliegt, ist die Nutzung für Wohnzwecke illegal. Es droht die Nutzungsuntersagung durch die Bauordnungsbehörde. Zwar kann eine Baugenehmigung auch im Nachhinein zu beschaffen sein, allerdings sind damit oft erhebliche Kosten verbunden. Denn die Landesbauordnungen stellen hohe Anforderungen, z. B. an den Brandschutz und Treppen, und sehen Mindestdeckenhöhen vor. Manchmal lassen sich diese Anforderungen nachträglich gar nicht erfüllen. In solchen Fällen lässt sich eine Nutzungsuntersagung nicht vermeiden und es droht eine behördliche Rückbauverfügung.
Auch die Nutzung muss baurechtlich zulässig, das heißt von der Baugenehmigung gedeckt sein. Ist beispielsweise im Erdgeschoss eine Wohnung genehmigt, dürfen die Räume nicht ohne Weiteres als Laden genutzt werden. Umgekehrt gilt dasselbe.
Zweifel kann man durch Rückfrage bei der Bauordnungsbehörde ausräumen. Allerdings sind Auskünfte nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen (§ 38 Absatz 1 VwVfG).
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung enthält die behördliche Feststellung, dass die Eigentumswohnung eine Einheit im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes darstellt. Dazu muss die Wohnung bestimmte räumliche Anforderungen erfüllen, hinreichend abgegrenzt und abschließbar sein, Maßgaben an Brand- und Schallschutz und Dämmung einhalten. Das Prüfpensum deckt sich teilweise mit dem der Baugenehmigung. Zuständig ist die für die Erteilung der Baugenehmigung Behörde, was sich nach Landesrecht richtet.
Verstöße gegen das öffentliche Baurecht und die Abgeschlossenheitsbescheinigung können Erwerber von Eigentumswohnungen hart treffen. Denn als Teil der Gemeinschaft haften sie für den rechtswidrigen Zustand und müssen schlimmstenfalls anteilig für Maßnahmen zur Legalisierung oder für den Rückbau zahlen.
Käuferfreundliche Klausel für die Beschaffenheitsvereinbarung: „Für das Haus existiert eine Baugenehmigung und für die Eigentumswohnungen existieren Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Errichtung und gegenwärtige Nutzung des Haus stehen im Einklang mit der Baugenehmigung, den Abgeschlossenheitsbescheinigungen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Nach der Landesbauordnung genehmigungsbedürftige Änderungen sind am Haus nicht vorgenommen worden. Behördliche Nutzungsuntersagungen, Rückbauverfügungen oder sonstige Beschränkungen sind weder erlassen noch angedroht oder von einer Behörde in Aussicht gestellt worden.“
Käuferfreundliche Ergänzung des Haftungsausschlusses: „… Der Haftungsausschluss gilt nicht für Beschaffenheitsvereinbarungen.“
Das gilt besonders für potenziell teure Reparaturen, z. B. an statisch relevanten Teilen, dem Dach oder einem Fahrstuhl. Vorsicht ist bei Sonderausstattungen geboten. Verfügt das Haus beispielsweise über ein Schwimmbad, müssen alle Eigentümer für die Unterhaltung und, falls erforderlich, für die Wiederherstellung zahlen.
Je nach Anzahl der Eigentümer und Ausmaß der Reparaturen können enorme Zusatzkosten auf die Käufer zukommen, wenn die Maßnahmen nicht von einer Instandhaltungsrücklage gedeckt sind. Mehr Sicherheit kann die Beauftragung eines Sachverständigen bringen, der sich die Kaufsache genauer anschaut. In der Praxis ist das aber die Ausnahme, da dadurch hohe Kosten anfallen.
Wer die Kosten eines Sachverständigen sparen möchte, sollte sich zumindest die folgenden Dinge genauer ansehen.
Käuferfreundliche Klausel für die Beschaffenheitsvereinbarung: „Der Kaufgegenstand befindet sich in gebrauchsfähigem und baulich mangelfreiem Zustand, ein Renovierungsstau besteht nicht.“
Käuferfreundliche Ergänzung des Haftungsausschlusses: „… Der Haftungsausschluss gilt nicht für Beschaffenheitsvereinbarungen.“
Je konkreter die Regelungen sind, umso besser ist das für den Erwerber. In den Vertragsverhandlungen muss man aber aufpassen, den Verkäufer nicht zu verprellen. Es kommt oft vor, dass Verkäufer „unkomplizierte“ Käufer vorziehen. Dann löst sich der Traum in Luft auf.
Die Abtretung funktioniert aber nur dann, wenn sie im Vertrag zwischen dem Bauunternehmer und dem Verkäufer vertraglich nicht ausgeschlossen ist. Dazu sollten Sie sich eine Kopie vom Bauvertrag geben lassen und sich diesen ansehen.
Formulierung für eine Abtretung: „Der Verkäufer tritt alle gegen das Unternehmen … aus dem Bauvertrag vom … bestehenden Ansprüche an den die Abtretung annehmenden Käufer ab.“
Dingliche Belastungen sind an das Wohnungseigentum geknüpfte Verpflichtungen.
Beispiel für Belastungen der Zweiten Abteilung des Grundbuchs: Wege- oder Leitungsrechte des Nachbarn oder eines Versorgungsbetriebs. Das Eigentum ist insoweit eingeschränkt. Nachträglich gegen solche Belastungen vorzugehen, ist nur im Ausnahmefall möglich. Deshalb sollten Sie sich vorher genau erkundigen.
Beispiel für Belastungen der Dritten Abteilung des Grundbuchs: Hypothek oder Grundschuld zugunsten einer Bank. Solche Belastungen sollten anlässlich des Eigentumsübergangs aus dem Grundbuch verschwinden.
Enthält der Vertrag keine Regelung zu dinglichen Belastungen, bleiben sie bestehen. Der Verkäufer sollte daher vertraglich dazu verpflichtet werden, die Kaufsache frei von Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs zu übereignen. Eine Ausnahme ist nur für Belastungen vorzusehen, die der Käufer übernimmt.
Wohnungseigentümer zählen mit ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft zu den Anliegern, die grundsätzlich zur Kostentragung herangezogen werden. Oft erfolgt die Umlage erst viele Jahre nach Beendigung der Arbeiten. Dadurch können unvorhergesehene zusätzliche Kosten entstehen.
Für den Käufer einer Eigentumswohnung ist es daher ratsam, den Verkäufer für den gegenwärtigen Ausbauzustand aufkommen zu lassen. Dazu bedarf es einer vertraglichen Regelung, die, anders üblicherweise von Notaren vorgeschlagen, nicht auf den Zugang von Beitragsbescheiden abstellt, sondern auf den Ausbauzustand.
Käuferfreundliche Formulierung: „Straßenausbaubeiträge nach landesrechtlichen Bestimmungen und Anliegerbeiträge nach dem Baugesetzbuch und sonstige den Anlieger treffenden öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten, die für die Herstellung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses existierenden Zustands geltend gemacht werden, trägt in Ansehung des auf den Kaufgegenstand entfallenden Anteil der Verkäufer und der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer insoweit freizustellen.“
Wenn sich der Verkäufer mit dieser Regelung nicht einverstanden ist und darauf besteht, dass der Zeitpunkt der Übergabe maßgeblich sein soll und dass danach zugehende Beitragsbescheide Risiko des Käufers sind, besteht für den Käufer das Risiko zusätzlicher Kosten durch solche Bescheide. Als Hindernis sollte man das aber nicht sehen. Denn als Kaufinteressent hat man die Möglichkeit, Erkundigungen darüber einzuholen, ob für die Immobilie Umlagen zu erwarten sind. Richtiger Ansprechpartner ist dafür die Gemeinde. Auch hier gilt, dass eine Auskunft nur dann verlässlich ist, wenn sie schriftlich erfolgt (§ 38 Absatz 1 VwVfG).
In Bundesländern, in denen gesetzlich keine Baulasten vorgesehen sind (Bayern, Brandenburg - Stand 04.02.2021), finden sich die notwendigen Absicherungen regelmäßig als Belastungen im Grundbuch. Siehe Nummer 9!
In der Vertragsprüfung spielen Baulasten oft nur eine untergeordnete Rolle. Zu Unrecht, denn mit Baulasten können erhebliche Beeinträchtigungen verbunden sein. Wenn eine Baulast erst einmal bewilligt ist, wird man sie nicht so leicht wieder los. Baulasten dienen zumeist der Sicherung von öffentlich-rechtlichen Anforderungen an Gebäude. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich so lange bestehen, wie das Gebäude, für welches die Baulast bestellt wurde, existiert. Weder der Eigentümer des belasteten noch der des dienenden Grundstücks kann über die Baulast disponieren. Allenfalls die Baubehörde kann auf eine Baulast verzichten, was sie aber nur dann tut, wenn das Sicherungsbedürfnis gar nicht bestanden hat oder nachträglich weggefallen ist.
Baulasten können die Nutzbarkeit von Grundstücken einschränken. So scheidet die Bebauung einer mit einer Abstandsbaulast belasteten Fläche aus, das heißt, dass dort keine Baulichkeiten errichtet werden dürfen. Die eigene Zuwegung über eine solche Fläche zu führen, scheidet ebenfalls aus.
Käuferfreundliche Formulierung als Beschaffenheitsvereinbarung: „Das Grundstück ist nicht mit Baulasten belastet.“
Zu ergänzen ist auch hier im Haftungsausschluss: „Der Haftungsausschluss gilt nicht für Beschaffenheitsvereinbarungen.“
Sollte sich der Verkäufer nicht auf die käuferfreundliche Regelung einlassen, kann sich der Käufer direkt beim Baulastenverzeichnis nach eingetragenen Baulasten erkundigen. Dazu muss er die Lage des Grundstücks, Gemarkung, Flur und Flurstück, angeben und ein berechtigtes Interesse darlegen. Es genügt die Angabe, dass die Absicht besteht, das Grundstück zu erwerben. Wenn ein Anwalt die Einsichtnahme beantragt, ist nach den meisten Landesbauordnungen die Darlegung eines berechtigten Interesses nicht notwendig.
Ein Muster für die Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis finden Sie hier:
https://rechtstipp24.de/muster-einsicht-in-das-baulastenverzeichnis/
Beim Wohnungsverkauf ist die Vorlage eines Energieausweises gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch sollten Sie im eigenen Interesse darauf achten, dass Ihnen der Energieausweis vorgelegt wird.
Diese Unterlagen können aufschlussreich sein für Mängel, anstehende Reparaturen und Dinge, über die ein Verkäufer möglicherweise lieber nicht reden mag. Für Käufer interessant sein können schwer zu ertragene Wohnungseigentümer, anstehende Rechtsstreitigkeiten, Streit mit Nachbarn, Ruhestörungen, Kriminalität & Vandalismus. Wenn es derlei gibt, finden Sie es in den Protokollen der Versammlungen. Denn erfahrungsgemäß werden alle wesentlichen Dinge in Wohnungseigentümerversammlungen diskutiert. Dazu zählen auch anstehende Reparaturen, wie der notwendige Austausch der zentralen Heizungsanlage.
In den Wirtschaftsplänen finden sich Angaben zu anstehenden Vorhaben, wie Renovierungen, und dafür vorzunehmende Ansparungen und Rückstellungen.
Beispiele für besonders teure Vorhaben: Dacherneuerung, Hausschwammsanierung, Kellertrockenlegung, Erneuerung der Heizungsanlage, Asbestsanierung.
Wer sicher gehen möchte, nicht mit erheblichen Kosten konfrontiert zu werden, sollte sich nach anstehenden Vorhaben erkundigen und den Stand der Rücklagen erfragen. Normalerweise lassen sich Informationen dazu aus dem Wirtschaftsplan entnehmen.
Absehbare Sonderumlagen können Anlass für Nachverhandeln beim Kaufpreises sein.
Käuferfreundlich ist hierfür eine Beschaffenheitsvereinbarung, die wie folgt lauten kann: „Der Verkäufer garantiert, dass das Hausgeld ordnungsgemäß geleistet wurde und dass keine Rückstände bestehen.“.
Um einen Überblick über die Ausgaben zu erhalten ist es empfehlenswert, sich die Hausgeldabrechnungen der letzten drei Jahre in Kopie geben zu lassen.
Der Käufer ist gut beraten, diese Dinge deutlich im Kaufvertrag zu regeln: „Der Verkäufer garantiert, dass die Kaufsache nicht vermietet ist und Ansprüche vormaliger Mieter nicht bestehen“.
Wenn die Wohnung vermietet ist, sollte es heißen:
„Der Verkäufer garantiert, keine Vorauszahlungen auf die Miete empfangen zu haben und dass Ansprüche des Mieters im Kontext mit Betriebskosten und Betriebskostenvorauszahlungen nicht bestehen.“
Wenn die Angaben stimmen, sind diese Regelungen für Verkäufer nicht nachteilig. Sofern der Verkäufer die Regelung nicht in den Vertrag aufnehmen möchte, sollte man sich zumindest mündlich zusichern lassen, dass die Wohnung nicht vermietet ist, dass keine Mietvorauszahlungen geleistet worden sind und dass keine Ansprüche im Kontext mit Betriebskosten bestehen.
Letzteres erscheint marginal, kann aber durchaus relevant sein: Wenn der Vermieter keine zeitgerechte Betriebskostenabrechnung erstellt, kann der Mieter Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen verlangen.
Wenn Sie die Wahl haben, eine Wohnung über einen Makler oder ohne Makler zu kaufen, können Sie auf den Makler getrost verzichten. Meistens ist der Makler das Geld nicht wert. Makler erzählen oft, dass sie die zuverlässigsten Käufer und Verkäufer besorgen und die besten Verträge haben. Das ist meistens völliger Unfug, denn in der Praxis erfolgt die Auswahl der Kaufinteressenten nicht anders als wenn Sie eine Wohnung ohne Makler verkaufen. Dann sucht sich der Verkäufer denjenigen Käufer aus, der den höchsten Preis zahlt und zuverlässig erscheint. Und Beratung bei der Vertragsgestaltung dürfen Makler von Gesetzes wegen gar nicht leisten (§ 3 RDG), weshalb sie meistens auf Standardformulare zurückgreifen, die sie von Notaren bekommen haben.
Da der Kaufvertrag notariell zu schließen und die Vertragsgestaltung ohnehin durch den Notar vorzunehmen ist, bietet ein Vertragsmuster vom Makler keinerlei Vorteil.
Künftige Planungen können erhebliche Auswirkungen auf den Wert von Immobilien haben. Wer beim Kauf einer Eigentumswohnung sein Geld nicht in den Sand setzen möchte, sollte sich erkundigen.
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