Gehört ein Richter seit 15 Jahren einem Naturschutzverein an, ist er in einem Verfahren, in dem derselbe Naturschutzverein Kläger ist, nicht befangen. So sieht es jedenfalls das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (1 KN 155/20).
Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gerechtfertigt, so die Lüneburger Richter, wenn hinreichend objektive Gründe vorliegen, die Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Dafür reiche die bloße Mitgliedschaft ohne aktive Tätigkeit im Verein aber nicht aus. Bei der Entscheidung fiel auch ins Gewicht, dass sich der NABU-Richter nicht außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit zu dem Verfahren geäußert hatte. Für das OVG Lüneburg reichte das aus, um nicht an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Richtern sei nach § 39 DRiG die politische Betätigung gestattet, sofern sie zwischen Richteramt und politischer Betätigung trennen.
Der Richter, der selbst NABU-Mitglied ist, darf daher über das vom NABU angestrengte Verfahren entscheiden.
Die Entscheidung begegnet erheblichen Bedenken. Maßstab für die Befangenheit ist der Anschein der Befangenheit, der nach objektiven Kriterien und nicht nach dem Dafürhalten des Richters zu beurteilen ist.
Naturschutzverbände haben erheblichen Einfluss auf umweltrechtliche Verfahren. Da ihnen diese Aufgabe nach dem Gesetz zugedacht ist, gibt das für sich genommen noch keinen Grund zur Sorge. Anders sieht das aber aus, wenn man berücksichtigt, dass der zur Durchsetzung von Umweltvorschriften berufene Verein klagt und die Klage durch ein Vereinsmitglied zu entscheiden ist. Dass dieses „Geschmäckle“ keine Befangenheit begründen soll, ist eine Ungeheuerlichkeit.
Hinzu kommt noch – wozu sich die Richter in dem Beschluss nicht geäußert haben –, dass sich die Entscheidung womöglich auf die Finanzen des Vereins oder die Mitgliedschaftsbeiträge auswirkt. Denn die Vereinskasse wird unterschiedlich belastet je nachdem ob der Verein das Verfahren verliert oder gewinnt.
Die Entscheidung hinterlässt daher einen mehr als faden Beigeschmack. Richter die über NABU-Verfahren entscheiden sollten keine NABU-Mitglieder sein.
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.12.2020 – 1 KN 155/20
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