Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist strafbar (§ 142 StGB). Unerlaubt ist das Entfernen dann, wenn ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Personalien und seiner Unfallbeteiligung nicht ermöglicht oder nicht eine angemessene Zeit am Unfallort gewartet hat. Wegen Unfallflucht bestraft wird auch, wer sich nach einer angemessenen Wartezeit vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. Auch Fußgänger können Unfallflucht begehen.
Für eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht muss der Unfall „im Straßenverkehr“ passiert sein. Daran fehlt es bei einem Geschehen, an dem ausschließlich Fußgänger beteiligt sind. Eine Strafbarkeit des Fußgängers wegen Unfallflucht kommt daher bei einer Kollision zwischen zwei Einkaufswagen nicht in Betracht. In solchen Fällen verneint die überwiegende Rechtsprechung die erforderliche straßenverkehrstypische Situation. Anders sieht es aber aus, wenn Fahrzeuge beteiligt sind.
Wenn ein Einkaufswagen auf einem Supermarkt-Parkplatz in Rollen gerät und gegen ein Auto prallt und dieses beschädigt, handelt es sich um einen Unfall im Straßenverkehr im Sinne von § 142 StGB. Wer in einer solchen Situation als Fußgänger den Einkaufswagen einfach wegbringt und sich entfernt, macht sich wegen Unfallflucht strafbar.
Zum Straßenverkehr zählt auch der ruhende Verkehr auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen. Das heißt, dass Rempler von Einkaufswagen auf Supermarktparkplätzen im Sinne von § 142 StGB „im Straßenverkehr“ passieren. Um der Strafbarkeit wegen Unfallflucht zu entgehen, muss der Fußgänger die Feststellung seiner Personalien und seiner Unfallbeteiligung ermöglichen oder eine angemessene Zeit am Unfallort warten.
Wie bei vielen Rechtsfragen gibt es zur Strafbarkeit von Fußgängern wegen Unfallflucht unterschiedliche Meinungen. Einkaufswagen-Rempler werden von den Gerichten aber ganz überwiegend als „im Straßenverkehr“ im Sinne von § 142 StGB angesehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2011 – III-1 RVs 62/11).
Wer sich als Fußgänger im Straßenverkehr bewegt, kann Unfallbeteiligter sein. Das gilt beispielsweise dann, wenn Fußgänger die Straße überqueren und Fahrzeuge durch Abbremsen oder Ausweichen zu Schaden kommen.
Für die Strafbarkeit nach § 142 StGB kommt es nicht auf die tatsächliche Ursächlichkeit oder ein Verschulden des Fußgängers an, sondern nur darauf, ob der Fußgänger ursächlich sein könnte. Unfallbeteiligte im Sinne der Strafnorm sind daher alle, die mit dem Geschehen etwas „zu tun“ gehabt haben könnten (§ 142 Absatz 5 StGB). Die Schwelle ist niedrig. Nur wer unter keinem Gesichtspunkt ursächlich für das Unfallgeschehen ist, ist nicht Unfallbeteiligter im Sinne von § 142 StGB.
Wenn nach einer angemessenen Wartezeit keine feststellungsbereiten Personen eingetroffen sind, entgehen Unfallbeteiligte einer Strafbarkeit nur dann, wenn sie die Feststellung der Personalien und der Unfallbeteiligung unverzüglich nachträglich ermöglichen (vgl. § 142 Absatz 2 f. StGB).
Empfehlenswert ist es, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, eine nahe gelegene Polizeidienststelle aufzusuchen, Gebrauch zu machen.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2011 – III-1 RVs 62/11
OLG Koblenz, Urt. v. 03.12.1992 – 1 Ss 306/92
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