Wer im einstweiligen Rechtsschutz gesundheitliche Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht glaubhaft machen kann, darf zumindest vorübergehend auch ohne Maske zum Unterricht.
Die Glaubhaftmachung kann durch ärztliches Attest und eidesstattliche Versicherung, z.B. der Mutter, erfolgen. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22.10.2020 (VG Würzburg) hervor (W 8 E 20.1563).
In dem Verfahren ging es um einen 11-jährigen Jungen, der in Bayern die 5. Klasse besucht. Bei dem Jungen ist eine ADHS-Erkrankung attestiert worden. Diese ist mit Panikattacken verbunden, die nach Aussage der Mutter durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verstärkt werden.
Der Junge verlangte nun, von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände befreit zu werden, was die Schule ablehnte. Er wollte die Schule weiterhin besuchen, allerdings ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Sowohl der Kinderarzt vor Ort als auch der behandelnde Psychologe waren nicht bereit, ein entsprechendes ärztliches Attest auszustellen. Beide stellten grundsätzlich und unabhängig vom Einzelfall keine Befreiungsatteste aus.
Die Mutter des Jungen wandte sich daraufhin an einen Allgemeinmediziner am früheren Wohnort. Dieser stellte zwei aktuelle Atteste aus, in denen er bescheinigte, dass der Junge an wiederkehrenden Panikattacken leide. Er bestätigte auch, den Jungen persönlich untersucht zu haben.
Ergänzend dazu gab die Mutter eine eidesstattliche Erklärung ab, in der sie den Zusammenhang zwischen Masketragen und das Auftreten von Panikattacken bei ihrem Sohn beschrieb.
Die Schule und das zuständige Amt akzeptierten die Atteste die Erklärung der Mutter jedoch nicht. Zu einer Einigung bzw. außergerichtlichen Klärung kam es nicht.
Der Junge verlangte, vertreten durch seine Mutter, den Besuch des Unterrichts auch ohne Maske zu ermöglichen und beantragte eine entsprechende einstweilige Anordnung beim VG Würzburg.
Das VG Würzburg gab dem Jungen Recht und dem Antrag statt. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache darf der Junge sich auf dem Schulgelände und auch im Unterricht ohne Maske aufhalten.
Nach Auffassung des Gerichts genügten die beiden Atteste und die eidesstattliche Versicherung der Mutter in ihrer Gesamtschau zur Glaubhaftmachung dafür, dass der Junge aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit ist.
Für die ärztlichen Atteste war entscheidend, dass eine persönliche Begutachtung durch den Arzt tatsächlich erfolgt ist. Der Junge besuchte zweimal die Praxis des begutachtenden Arztes.
In diesem Zusammenhang wurden die beiden Atteste des behandelnden Arztes ausgestellt. Aus den Attesten ging hervor, dass der Junge unter wiederkehrenden Panikattacken unter der Atemschutzmaske leidet.
Die Mutter versicherte an Eides statt, dass ihr Sohn wegen seiner ADHS-Erkrankung regelmäßig in Behandlung ist. Seit dem er die Maske auf dem Schulgelände getragen hat, kamen Kopfschmerzen, Erbrechen und Müdigkeit hinzu. Auch litt der Junge nun wesentlich häufiger unter Panikattacken. Die Schilderung der Mutter war detailliert und nachvollziehbar, so das VG Würzburg.
Nach Auffassung des VG Würzburg waren die Atteste und die eidesstattliche Versicherung in ihrer Gesamtschau ausreichend für eine Glaubhaftmachung. Der Junge darf daher weiter, wenn auch nur vorübergehend, die Schule ohne Maske besuchen.
Allerdings hat das VG Würzburg entschieden, dass die Hauptsacheklage innerhalb eines Monats seit Zustellung an den Bevollmächtigten zu erheben ist. Dann soll endgültig über die Befreiung der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes entschieden werden. In diesem Verfahren könne dann die Mutter persönlich und auch der Arzt als Zeuge vernommen werden, so das Gericht.
VG Würzburg, Beschluss vom 22.10.2020 – W 8 E 20.1563
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