Der Anspruch der Erben auf Zugang zum Benutzerkonto des Verstorbenen ist nur dann erfüllt, wenn diese tatsächlich -so wie die verstorbene Person- auf das Konto zugreifen können. Ausgenommen hiervon ist lediglich die aktive Nutzung.
Die Übergabe eines Datenträgers mit dem Inhalt des Benutzerkontos genügt nicht, weil hiermit nicht der Zugang gewährt wird. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 27.08.2020 klar (III ZB 30/20).
Der Beschluss des BGH bezieht sich auf ein im Jahr 2018 ergangenes Grundsatzurteil des BGH zum Anspruch der Erben auf Zugang zum Konto eines sozialen Netzwerkes. Damals hatten die Eltern der verstorbenen Tochter Zugang zum Benutzerkonto ihrer Tochter verlangt.
Der BGH hatte einen solchen Anspruch der Eltern als Erben bejaht und die Betreiberin des Netzwerkes verpflichtet, den Eltern Zugang zum vollständigen Benutzerkonto zu gewähren. Die Betreiberin des Netzwerkes übergab darauf hin der Mutter der Verstorbenen einen USB-Stick, der eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten enthielt. Die Seiten stellten eine Kopie der ausgelesenen Daten dar.
Die Mutter war der Auffassung, dass die Übergabe des USB-Sticks nicht genügte und ging wiederum gerichtlich gegen die Netzwerkbetreiberin vor. Nach erneut mehreren Instanzen, in denen es um die Festsetzung eines Zwangsgeld gegen die Netzwerkbetreiberin ging, landete nun auch dieser Rechtsstreit vor dem BGH.
Und der BGH entschied: Die Übergabe des USB-Sticks genügt nicht. Stattdessen muss die Netzwerkbetreiberin den Erben den Zugang zum Konto gewähren. Dies bedeutet konkret, dass den Erben die Möglichkeit eingeräumt werden muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen, wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte, so der BGH. Die aktive Nutzung soll hiervon nach der Entscheidung des BGH jedoch ausgeschlossen sein.
Mit diesem Urteil stellt der BGH klar, was es bedeutet, den Erben einer verstorbenen Person Zugang zu dessen Benutzerkonto zu gewähren. Wenn ein solcher Anspruch besteht, muss den Erben demzufolge faktisch der Zugang zum Benutzerkonto eingeräumt werden und zwar so, wie er zuvor dem ursprünglichen Kontoinhaber zu gewähren war, mit Ausnahme einer aktiven Nutzung. Die Übergabe von ausgelesenen Dateien genügt hierfür nicht, so der BGH.
Der jahrelange Rechtsstreit zwischen den Eltern einer verstorbenen Tochter und der Betreiberin eines sozialen Netzwerkes ging hier noch einmal in die Verlängerung im Hinblick auf die Frage, wie der Zugang zum Konto auszusehen hat. Dies hat der BGH nach wiederum mehreren Instanzen nun endgültig klargestellt.
BGH, Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20
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