Trotz Beschädigung einer Hecke durch den Nachbarn muss dieser kein Schadensersatz zahlen, wenn nach Aussage des Sachverständigen der Grund für das Absterben der Hecke der Klimawandel ist. So entschied das Landgericht Frankenthal (LG Frankenthal) in seinem Urteil vom 28.07.2020 (7 O 501/18).
Hecken und sonstige Bepflanzungen auf der Grundstücksgrenze sind häufig Gegenstand von Nachbarschaftsstreitigkeiten. In diesem Fall ging es um eine Thuja-Hecke, die relativ sicher über mehrere Jahre hinweg von der Nachbarin beschädigt wurde.
So behauptete der Eigentümer der Hecke, die Nachbarin habe über Jahre Äste und Zweige abgeknickt. Außerdem soll die Nachbarin die Hecke regelmäßig mit speziellen Flüssigkeiten begossen und die Hecke damit über längere Zeit hinweg vergiftet haben.
Die Hecke starb ab und der Eigentümer verlangte von der Nachbarin Schadensersatz in Höhe von 8.000,- €. Die Klage vor dem LG Frankenthal hatte jedoch keinen Erfolg.
Das LG Frankenthal beauftragte einen Baumsachverständigen mit der Klärung der Frage, ob die Nachbarin ursächlich für das Absterben der Hecke war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sprach sogar viel dafür, dass die Nachbarin über Jahre hinweg Hand anlegte und die Hecke durch Abknicken von Ästen und Angießen spezieller Flüssigkeiten beschädigte.
Allerdings ging der Baumsachverständige davon aus, dass die teure Thuja-Hecke dem Klimawandel zum Opfer fiel. Nach Auffassung des Sachverständigen waren die klimatischen Bedingungen in der Pfalz Schuld am Absterben der Hecke. Die heißen Sommer und die starken Winde führte dazu, dass die Thuja-Hecke vertrocknete, so der Sachverständige.
Die Vorderpfalz ist nach Einschätzung des Sachverständigen immer weniger für die Bepflanzung von Thuja-Hecken geeignet. Wegen des hohen Wasserbedarfs könne einer Thuja-Hecke dort nur bei einer intensiven und langanhaltenden Bewässerung gedeihen.
Die Nachbarin war jedenfalls nicht für das Absterben der Hecke zur Verantwortung zu ziehen, so das LG Frankenthal, das der Einschätzung des Baumsachverständigen folgte.
Die Schadensersatzklage in Höhe von 8.000,- € wurde vom LG Frankenthal abgewiesen. Die Nachbarin muss trotz Beschädigung der Hecke keinen Schadensersatz leisten.
Ob der Nachbarschaftsstreit damit erledigt ist, darf bezweifelt werden. Insbesondere eine mögliche Neubepflanzung der Grundstücksgrenze könnte zu neuerlichen Streitigkeiten führen. Der Streit über die Thuja-Hecke zumindest ist vom LG Frankenthal mit seiner Entscheidung geklärt.
LG Frankenthal, Urteil vom 28.07.2020 – 7 O 501/18
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