Krankenkassenkarte genügt als „Lichtbildausweis“ (AG Leverkusen, Urt. v. 15.05.2020 – 25 C 51/20)

Das Amtsgericht Leverkusen wies eine Klage auf ein „erhöhtes Beförderungsentgelt” in Höhe von 70 Euro zurück.

Übereifriger Kontrolleur

Die Beklagte konnte bei der Fahrkartenkontrolle nur ihre Krankenkassenkarte mit Lichtbild vorzeigen. Den Personalausweis oder ein anderes amtliches Dokument hatte sie nicht dabei. Das von ihr verlangte erhöhte Beförderungsentgelt zahlte sie nicht.

Die Verkehrsbetriebe klagten und beriefen sich auf die Beförderungsbedingungen „Nahverkehr NRW“. Diese bestimmen für einige Fahrkarten die Gültigkeit nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis, 7.3.2. So auch für das von der Beklagten verwendete „MobilPass Ticket“. Die Beklagte hätte einen Personalausweis, einen Führerschein oder einen Reisepass zeigen können. Die Krankenkassenkarte genüge hingegen nicht. Da ein ausreichender Lichtbildausweis nicht gezeigt wurde, sei das erhöhte Beförderungsentgelt zu zahlen.

Amtlicher Lichtbildausweis erforderlich?

Das Amtsgericht Leverkusen hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein „Lichtbildausweis“ im Sinne der Beförderungsbedingungen zwingend ein amtliches Dokument sein muss oder ob eine Krankenkassenkarte ausreicht. Die Verkehrsbetriebe erhielten eine Abfuhr.

Zum Nachweis der Berechtigung, so das Amtsgericht, genüge ein Dokument, welches zur Identitätsklärung geeignet ist. Diesen Zweck erfülle ebenso gut eine Krankenkassenkarte mit Lichtbild. Ein amtlicher Ausweis sei hingegen nicht erforderlich.

Bei den Beförderungsbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders der AGB. In den Beförderungsbedingungen ist nicht von einem „amtlichen Lichtbildausweis“ die Rede. Das bedeutet, dass auch andere Lichtbildausweise, die eine Identitätsfeststellung gestatten, ausreichen.

Amtsgericht Leverkusen, Urteil vom 15.05.2020 – 25 C 51/20

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